Darauf folgte in der Regel ein belastender und den ersten Aussagen des Beschuldigten widersprechender Vorhalt der Polizei, woraufhin der Beschuldigte nach anfänglicher Geltendmachung von Erinnerungslücken und erst auf mehrfache Nachfrage der Polizei hin den Vorwurf eingestand. Der Beschuldigte war allerdings jeweils bemüht, das Eingestandene (sei es die Menge, Anwesenheitsdauer, erzieltes Einkommen, Lebenshaltungskosten, Zahl der Konsumenten oder Anzahl Treffen und Verkäufe) umgehend auf ein Minimum zu beschränken, bevor ihn ein neuer Vorhalt dazu zwang, die Zahl zu erhöhen, wiederum unter Beschränkung auf das mit Blick auf den neuen Vorhalt mögliche Minimum.