Mit einem Vorwurf konfrontiert, beschränkte sich der Beschuldigte zunächst auf dessen Bestreiten oder alternativ auf eine pauschale Bestätigung früherer Aussagen. Darauf folgte in der Regel ein belastender und den ersten Aussagen des Beschuldigten widersprechender Vorhalt der Polizei, woraufhin der Beschuldigte nach anfänglicher Geltendmachung von Erinnerungslücken und erst auf mehrfache Nachfrage der Polizei hin den Vorwurf eingestand.