Dieses von der Vorinstanz beschriebene Aussagemuster ist augenfällig. Der Beschuldigte gestand – wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend vortrug – nur (bzw. überwiegend) ein, was er wegen der erdrückenden Beweislage nicht mehr länger bestreiten konnte. Bezeichnend hierfür ist seine zweite polizeiliche bzw. insgesamt dritte Einvernahme vom 27. September 2022, welche sich – gerade als Folge dieses Aussageverhaltens – über knapp 40 Seiten erstreckt (pag. 211 ff.). Der Ablauf der Einvernahme ist äusserst repetitiv: Mit einem Vorwurf konfrontiert, beschränkte sich der Beschuldigte zunächst auf dessen Bestreiten oder alternativ auf eine pauschale Bestätigung früherer Aussagen.