Es rechtfertigt sich daher, ihre Erwägungen grosszügig wiederzugeben und – soweit angezeigt – punktuell durch abweichende Einschätzungen oder eigene Überlegungen der Kammer zu ergänzen. 7.4.1 Allgemeines zum Aussageverhalten des Beschuldigten Die Vorinstanz äusserte sich zunächst in allgemeiner Weise zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der im Verfahren einvernommenen Personen (S. 28 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 673 ff.). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird dies nachfolgend einzig in Bezug auf die Aussagen des Beschuldigten getan, da dessen Aussageverhalten für sämtliche Sachverhalte relevant ist.