Soweit für die Beweiswürdigung relevant, wird an den entsprechenden Stellen auf einzelne Beweismittel eingegangen. 7.4 Würdigung durch die Kammer Der nachfolgenden Würdigung wird vorweggenommen, dass die Vorinstanz die Beweismittel ausführlich, sorgfältig und zutreffend gewürdigt hat. Es rechtfertigt sich daher, ihre Erwägungen grosszügig wiederzugeben und – soweit angezeigt – punktuell durch abweichende Einschätzungen oder eigene Überlegungen der Kammer zu ergänzen.