7.3 Beweismittel Die Vorinstanz hat die Beweismittel, darunter auch die edierten Akten betreffend das Verfahren gegen D.________ (PEN 20 34), umfassend dargelegt; darauf wird verwiesen (S. 7 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 651 ff.). Auf eine erneute Zusammenfassung, so auch der oberinstanzlichen Einvernahme des Beschuldigten, wird verzichtet. Soweit für die Beweiswürdigung relevant, wird an den entsprechenden Stellen auf einzelne Beweismittel eingegangen.