Die über diese eingestandenen Mengen und Tathandlungen hinausgehenden Vorwürfe sind mithin bestritten. Mit Blick auf die Anklageschrift sind dies die Ziff. I.1.2. teilweise (soweit die Veräusserung betreffend, eingestanden ist nur die Streckung), die gesamten Ziff. I.1.3. und I.1.4. sowie der über die veräusserte, eingestandene Menge von 687 g Heroingemisch hinausgehende Teil von Ziff. I.1.5. Ebenfalls bestritten ist die Zusammenarbeit mit D.________ sowie damit einhergehend die Qualifikationsgründe der Banden- sowie auch der Gewerbsmässigkeit. 7.3 Beweismittel