781 Z. 10 ff.). Seine Verteidigung spezifizierte in ihrem oberinstanzlichen Parteivortrag, der Beschuldigte sei geständig, gesamthaft 817 g reines Heroin und 16.74 g reines Kokain verarbeitet/veräussert/befördert/besitzt bzw. Anstalten zu deren Verkauf getroffen zu haben. Dies im Einzelnen wie folgt: