Anstaltentreffen zur Veräusserung und Veräusserung im Zeitraum von Ende November 2021 bis zur Anhaltung am 18. Juli 2022 (Ziff. 1.5.). Nachfolgend wird für die Beweiswürdigung dem Aufbau und mithin der Phaseneinteilung der Vorinstanz gefolgt. 7.2 Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet grundsätzlich nicht, mit Betäubungsmitteln gehandelt zu haben. Oberinstanzlich gab er gar zu Protokoll, mit seiner Berufung nur eine mildere Strafe anzustreben, der Rest des Urteils stimme (pag. 781 Z. 6 f.), bevor er anschliessend im Widerspruch dazu die Zusammenarbeit mit D.________ bestritt (pag. 781 Z. 10 ff.)