Der zweite Zeitraum (November 2021 bis 18. Juli 2022) hingegen ist unterteilt in drei Vorwürfe, nämlich die Veräusserung von Heroingemisch (Ziff. I.1.5.), die Veräusserung von Kokaingemisch (Ziff. I.1.6.) sowie der Besitz und das Anstaltentreffen zur Veräusserung von Heroin- und Kokaingemisch (Ziff. I.1.7.). In diesem zweiten Zeitraum ist keine Mittäterschaft bzw. Bandenmässigkeit mehr angeklagt, wie