___ und die weiteren unbekannten Personen in ihrer Tätigkeit und Anwesenheit in der Schweiz ergänzten und der Handel in der Zeit der Landesabwesenheit des anderen weiterverfolgt wurde (Bandenmässigkeit), insbesondere indem sie eine qualifizierte Menge Heroin- und Kokaingemisch an diverse Abnehmer veräusserten und Anstalten dazu trafen sowie Heroingemisch transportierten, und mit dem durch den Drogenverkauf erzielten Gewinn die Lebenshaltungskosten finanzierten, sowie darüber hinaus Unterstützungsbeiträge an Familienangehörige im Ausland leisteten, im Einzelnen: […]