Diese endete am 13. Februar 2021, die 3-Jahresfrist nach Art. 46 Abs. 5 StGB am 13. Februar 2024 und damit vor dem vorliegenden Berufungsurteil. 8 Das Widerrufsverfahren ist folglich ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten einzustellen. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Es kann hierzu vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz auf S. 27 f. ihrer Urteilsbegründung (pag. 672 f.) verwiesen werden.