44 Abs. 4 StGB überholt (vgl. auch SCHNEIDER/GARRÉ, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 9a zu Art. 44 StGB). Die Probezeit ruht während des Strafvollzugs nach geltendem Recht nicht mehr. Der Beschuldigte wurde gemäss Strafregisterauszug am 13. Februar 2018 vom Bezirksgericht Pfäffikon zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren ab dem 13. Februar 2018 verurteilt (pag. 773 f.). Wie aufgezeigt unterbrach der unbedingt zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe die Probezeit nicht. Diese endete am 13. Februar 2021, die 3-Jahresfrist nach Art.