Würde die Probezeit während der Dauer des Vollzugs ruhen, so könnte der bedingte Teil nicht widerrufen werden, auch wenn die verurteilte Person während des Vollzugs wiederum straffällig werde und sich somit nicht bewähre, was offensichtlich sachwidrig wäre. Dem Umstand, dass die Wahrscheinlichkeit erneuter Delinquenz während des Vollzugs geringer sein dürfte, lasse sich durch die Anordnung einer längere Probezeit Rechnung tragen. Soweit die Aussetzung der Probezeit während laufenden Vollzugs betreffend ist damit die in BGE 143 IV 441 statuierte Praxis seit der Einführung des Art. 44 Abs. 4 StGB überholt