BBI 2014 5713]). Dieser sieht vor, dass die Probezeit mit Eröffnung des Urteils, das vollstreckbar wird, beginnt, was gemäss Botschaft zum Strafregistergesetz (BBI 2016, 5862) auch bei teilbedingten Strafen gilt. Dies weil eine verurteilte Person auch während des Vollzugs des unbedingten Teils der Strafe ein Verbrechen oder Vergehen begehen könne. Würde die Probezeit während der Dauer des Vollzugs ruhen, so könnte der bedingte Teil nicht widerrufen werden, auch wenn die verurteilte Person während des Vollzugs wiederum straffällig werde und sich somit nicht bewähre, was offensichtlich sachwidrig wäre.