je mit Hinweisen). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung sah bis anhin vor, dass bei teilbedingten Strafen davon auszugehen sei, dass die Probezeit von Gesetzes wegen um die Zeit des Strafvollzugs verlängert werde, die Probezeit mithin während des Vollzugs des unbedingt zu vollziehenden Teils der Strafe ruhe (BGE 143 IV 441 E. 2.3.). Am 23. Januar 2023 trat der neue Art. 44 Abs. 4 StGB in Kraft (eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 3 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 2016 [AS 2022 600; BBI 2014 5713]).