Dagegen sind mangels deren Anfechtung der erstinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfachen Verweisungsbruchs, die Landesverweisung und damit einhergehend die Ausschreibung derselben im Schengener Informationssystem (SIS) in Rechtskraft erwachsen. Dasselbe gilt für die Einziehung der beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien, der weiteren Gegenstände und des beschlagnahmten Geldbetrags von CHF 64.80 sowie für die Aufrechterhaltung der Beweismittelbeschlagnahme betreffend die diversen Papiere. In Bezug auf die angefochtenen Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO).