Die erstinstanzlich festgesetzte Höhe der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ wurde weder durch diesen noch durch die Generalstaatsanwaltschaft angefochten, womit diese rechtskräftig wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023); oberinstanzlich erfolgt einzig eine Überprüfung der Rück- und Nachzahlungspflicht. Dagegen sind mangels deren Anfechtung der erstinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfachen Verweisungsbruchs, die Landesverweisung und damit einhergehend die Ausschreibung derselben im Schengener Informationssystem (SIS) in Rechtskraft erwachsen.