2. A.________ sei freizusprechen vom Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, angeblich begangen im Oktober 2019, ev. früher in J.________(Ort), I.________(Ort) und anderswo. Unter Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung und Ausscheidung der Verfahrenskosten; beides sowohl im erst- als auch im oberinstanzlichen Verfahren. 3. A.________ sei schuldig zu sprechen 3.1. der Widerhandlungen gegen das BetmG, mehrfach und mengenmässig qualifiziert begangen durch