Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 23 466 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. März 2024 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Obergerichtssuppleant Sarbach, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber Lüthi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Geldwä- scherei und Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie Wi- derrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Kollegialgericht) vom 15. August 2023 (PEN 23 353 + 357) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 15. August 2023 erkannte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht; nachfolgend: Vorinstanz) was folgt (pag. 631 ff.; Hervorhebungen im Original, Auslassungen in eckigen Klammern): I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach, mengenmässig qualifi- ziert und teilweise gewerbsmässig sowie teilweise bandenmässig begangen durch 1.1. Beförderung (Transport) von insgesamt 1'040 Gramm Heroingemisch (RHG 31.2%, 324.48 Gramm reines Heroin), in der Zeit vom 07.04.2019 bis zum 22.01.2020 in I.________(Ort) und anderswo in der Schweiz (Ziff. 1.1. AKS); 1.2. Veräusserung (Verkauf) von insgesamt 1'490.4 Gramm Heroingemisch (RHG 15%, 223.56 Gramm reines Heroin), in der Zeit vom 24.08.2018 bis ca. 29.05.2019 in C.________(Ort), I.________(Ort) und anderswo in der Schweiz (Ziff. 1.2. AKS); 1.3. Veräusserung (Verkauf) von insgesamt 200 Gramm Heroingemisch (RHG 15%, 30 Gramm reines Heroin) und 40 Gramm Kokaingemisch (RHG 80%, 32 Gramm reines Kokain, ge- meinsam begangen mit D.________, in der Zeit vom 29.03.2019 bis zum 29.05.2019 in I.________(Ort), Berner Jura und anderswo im Kanton Bern (Ziff. 1.3. AKS); 1.4. Anstaltentreffen zur Veräusserung von insgesamt 3'008.6 Gramm Heroingemisch (RHG 15-57%, 1'014.57 Gramm reines Heroin) und 28.56 Gramm Kokaingemisch (RHG 80-81%, 22.94 Gramm reines Kokain), gemeinsam begangen mit D.________ bzw. festgestellt am 29.05.2019 in I.________(Ort) und anderswo im Kanton Bern (Ziff. 1.4. AKS); 1.5. Veräusserung (Verkauf) von insgesamt 1'459.51 Gramm Heroingemisch (RHG 18%, 262.71 Gramm reines Heroin) in der Zeit von ca. Ende November/Anfangs Dezember 2021 bis zum 18.07.2022 in J.________(Ort), K.________(Ort) und I.________(Ort) an verschie- dene Abnehmer (Ziff. 1.5. AKS); 1.6. Veräusserung (Verkauf) von insgesamt 1 Gramm Kokaingemisch (RHG 92%, 0.92 Gramm reines Kokain) in der Zeit von ca. Ende November/Anfangs Dezember 2021 bis zum 18.07.2022 in I.________(Ort) an einen unbekannten Abnehmer (Ziff. 1.6. AKS); 1.7. Anstaltentreffen zur Veräusserung von insgesamt 359.51 Gramm Heroingemisch (RHG 18-20%, 68.75 Gramm reines Heroin) und 17.2 Gramm Kokaingemisch (RHG 92%, 15.82 Gramm reines Kokain), begangen in der Zeit von ca. Ende November/Dezember 2021 bis zum 18.07.2022 in I.________(Ort) (Ziff. 1.7. AKS). 2. der Geldwäscherei, mehrfach begangen in der Zeit vom 24.08.2018 bis 18.07.2022 in I.________(Ort), Deliktsbetrag mindestens CHF 30'000.00 (Ziff. 2. AKS); 2 3. des Verweisungsbruchs, mehrfach begangen in der Zeit vom 24.09.2019 bis zum 18.07.2022 (insgesamt 518 Tage) in J.________(Ort), I.________(Ort), N.________(Ort), C.________(Ort) und anderswo in der Schweiz (Ziff. 3 AKS); 4. der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen im Oktober 2019 in J.________(Ort), I.________(Ort) und anderswo in der Schweiz (Ziff. 4 AKS). II. Der A.________ mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 13.02.2018 (DG1700-H / U1) für eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. III. A.________ wird in Anwendung der Gesetzesbestimmungen Art. 34, 40, 46 Abs. 1 Satz 2, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 lit. o i.V.m. 66b Abs. 1, 291, 305bis Ziff. 1 StGB Art. 19 Abs. 1 Bst. b (Ziff. 1.1.), c (Ziff. 1.3. bis 1.7.) und g (Ziff. 1.7. und 1.4.) i.V.m. 19 Abs. 2 Bst. a (Ziff. 1), b (Ziff. 1.2. bis 1.4.) und c (Ziff. 1.2. und 1.5.) BetmG, Art. 4 Abs. 1 Bst. a, 7, 15, 33 Abs. 1 Bst. a und g WG, Art. 12 Abs. 1 Bst. a und j, 24 WV Art. 426 Abs. 1 StPO sowie unter Einbezug der seinerzeit bedingt ausgesprochenen und nunmehr zu vollziehenden Strafe im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 1 Monat. Die Polizei- und Untersuchungshaft von 276 Tagen (18.07.2022 bis 19.04.2023) wird im Umfang von 276 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 20.04.2023 vorzeitig angetreten worden ist. 2. Zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 900.00. 3. Zu einer Landesverweisung von 20 Jahren. 4. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 19'575.00 und Ausla- gen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 19'831.05, insgesamt bestimmt auf CHF 39'406.05 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung auf CHF 21'530.20). [Tabellarische Zusammenstellung der Verfahrenskosten] IV. 1. [Festsetzung der amtlichen Entschädigung und des vollen Honorars von Rechtsanwalt B.________ unter Auferlegung der Rück- und Nachzahlungspflicht an den Beschuldigten] V. Weiter wird verfügt: 1. A.________ geht in den Strafvollzug zurück. 3 2. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet (Art. 20 N-SIS-Verordnung). 3. Die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 4. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - 1 Mobiltelefon Samsung Galaxy S6, IMEI ________ inkl. SIM Karte Lebara - 1 Mobiltelefon Nokia inkl. Kabel - 1 Mobiltelefon Huawei Y6 Pro, IMEI ________, ________, inkl. 2 SIM-Karten Lyca - 5 Pfund - Verpackung, Vollmacht sowie Benutzerhandbuch Lyca - Beutel mit Verpackungsmaterial, darunter Aluminium - Drogenpresse (1 Schraubstock sowie 2 Schraubzwingen und Holzform) - 4 SIM-Karten (3x ALBtelecom, 1x Lycamobile) - 5 Packungen Medikamente 5. Der beschlagnahmte Geldbetrag in Höhe von total CHF 64.80, wird eingezogen (Art. 70 StGB). 6. Folgende Gegenstände verbleiben als Beweismittel bei den Akten: - Div. Papiere (Quittungen sowie Papiere mit Adressen und/oder Telefonnummern) 7. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 8. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) nach Ablauf der gesetzli- chen Frist vorzeitig erteilt (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m Art. 16 Abs.4 und 17 Abs. 1 DNA- ProfilG). 9. [Eröffnungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 17. August 2023 fristgerecht Beru- fung an (pag. 640). Die Begründung des erstinstanzlichen Urteils wurde dem Be- schuldigten am 13. Oktober 2023 zugestellt (pag. 722). Mit Eingabe vom 30. Oktober 2023 erklärte der Beschuldigte form- und fristgerecht die Berufung und gab bekannt, das erstinstanzliche Urteil werde in Teilen ange- fochten (pag. 723 f.). Die Berufung richte sich bezüglich des Schuldspruchs wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) auf die Qualifikation der Gewerbs- und Bandenmässigkeit, die Menge des Heroins und Kokains sowie den Zeitraum, ferner gegen die Schuldsprüche wegen Widerhand- lung gegen das Waffengesetz (WG; SR 514.54) und Geldwäscherei (soweit den Deliktsbetrag betreffend). Schliesslich focht er die Strafzumessung und die Kosten- und Entschädigungsfolgen an. 4 Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern verzichtete auf die Erklärung ei- ner Anschlussberufung und machte keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Be- rufung geltend (pag. 729 f.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden über den Beschuldigten ein ak- tueller Strafregisterauszug (pag. 772 ff.) sowie ein aktueller Führungsbericht bei der Justizvollzugsanstalt H.________ eingeholt (pag. 769 ff.). Der Beschuldigte wurde sodann an der Berufungsverhandlung erneut einvernommen (pag. 778 ff.). 4. Anträge der Parteien 4.1 Anträge des Beschuldigten Rechtsanwalt B.________ stellte anlässlich der Berufungsverhandlung für den Be- schuldigten folgende Anträge (pag. 795 f.; Hervorhebungen im Original): 1. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ 1.1 des Verweisungsbruchs, mehrfach begangen in der Zeit vom 24.9.2019 bis zum 18.7.2022 schuldig gesprochen wurde (Ziffer I./3. Urteilsdispositiv vom 15.8.2023). 1.2 zu einer Landesverweisung von 20 Jahren verurteilt wurde (Ziffer III./3. Urteilsdispositiv vom 15.8.2023). 2. A.________ sei freizusprechen vom Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, angeblich begangen im Oktober 2019, ev. früher in J.________(Ort), I.________(Ort) und an- derswo. Unter Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung und Ausscheidung der Verfahrenskosten; beides sowohl im erst- als auch im oberinstanzlichen Verfahren. 3. A.________ sei schuldig zu sprechen 3.1. der Widerhandlungen gegen das BetmG, mehrfach und mengenmässig qualifiziert begangen durch 3.1.1 Verarbeitung, d.h. Streckung von 1 kg Heroingemisch in 2 kg Heroingemisch (300 g reines Heroin) im Jahr 2019 in I.________(Ort). 3.1.2 Beförderung von 1'040 Gramm Heroingemisch (324,48 Gramm reines Heroin) im Jahr 2019. 3.1.3 Verkauf von 687 Gramm Heroingemisch (123,66 Gramm reines Heroin) von Novem- ber 2021 bis Juli 2022. 3.1.4 Verkauf von 1 Gramm Kokaingemisch (0,92 Gramm reines Kokain) in der Zeit vom November 2021 bis Juli 2022. 3.1.5 Besitz und Anstalten treffen zum Verkauf von 359,51 Gramm Heroingemisch (68,75 Gramm reines Heroin), festgestellt am 18. Juli 2022 in I.________(Ort). 3.1.6 Besitz und Anstalten treffen zum Verkauf von 17,2 Gramm Kokaingemisch (15,82 Gramm reines Heroin), festgestellt am 18. Juli 2022, in I.________(Ort). 5 3.2 der Geldwäscherei in der Zeit von November 2021 bis Juli 2022 durch Transferierung von Drogengeld in der Höhe von CHF 800.- an seine Familie in L.________ (Land). 4. A.________ sei zu einer Freiheitsstrafe von 35 Monaten, unter Anrechnung der seit 18. Juli 2022 ausgestandenen Polizei- und Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafantritts, zu verurteilen. 5. Das Honorar des amtlichen Verteidigers und die Entschädigung für die Verteidigungskosten seien gemäss eingereichter Kostennote zu bestimmen. 4.2 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung (pag. 793 f.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kol- legialgericht in Fünferbesetzung) vom 15. August 2023 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. des Schuldspruchs wegen Verweisungsbruchs, mehrfach begangen 2. der Landesverweisung von 20 Jahren (mit Ausschreibung der Einreise- und Aufenthaltsverwei- gerung im Schengener Informationssystem); 3. der weiteren Verfügungen gemäss Ziff. 3-6 erstinstanzliches Urteilsdispositiv. II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach, mengenmässig qualifi- ziert und teilweise gewerbsmässig sowie teilweise bandenmässig begangen in der Zeit vom 24. August 2018 bis 18. Juli 2022 in I.________(Ort) und anderswo im Kanton Bern gemäss Ziff. 1.1- 1.7 AKS; 2. der Geldwäscherei, mehrfach begangen in der Zeit vom 24. August 2018 bis 18. Juli 2022 in I.________(Ort), Deliktsbetrag mindestens CHF 30'000.00 (Ziff. 2 AKS); 3. der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen im Oktober 2019 in J.________(Ort), I.________(Ort) und anderswo in der Schweiz (Ziff. 4 AKS). III. Der A.________ mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 13. Februar 2018 für eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten gewährte bedingte Vollzug sei zu widerrufen (bis 8.4.2024 möglich). IV. A.________ sei gestützt hierauf sowie gestützt auf den rechtskräftigen Schuldspruch in Anwendung von Art. 34, 40, 46 Abs. 1 Satz 2, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 lit. o i.V.m. 66b Abs. 1, 291, 305bis Ziff. 1 StGB; Art. 19 Abs. 1 Bst. b, c und g i.V.m. Art. 19 Abs. 2 Bst. a, b und c BetmG; Art. 4 Abs. 1 Bst. a, 7, 15, 33 Abs. 1 Bst. a und g WG; Art. 12 Abs. 1 Bst. a und j, 24 WV; Art. 426 ff. StPO Sowie unter Einbezug der seinerzeit bedingt ausgesprochenen und nunmehr zu vollziehenden Strafe im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB zu verurteilen: 6 1. zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 1 Monat, unter Anrechnung der ausgestandenen Un- tersuchungs- und Sicherheitshaft von 276 Tagen mit vorzeitigem Strafantritt am 20. April 2023; 2. zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 900.00; 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Ge- bühr gemäss Art. 21 VKD). V. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. A.________ sei zurück in den vorzeitigen Strafvollzug zu schicken. 2. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN ________) sowie der biometri- schen erkennungsdienstlichen Daten sei nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig zu erteilen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG; Art. 17 Abs. 4 AFIS-VO). 3. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO) 4. Das Urteil sei dem Bundesamt für Polizei (Art. 28 Abs. 3 BetmG), der Meldestelle für Geldwäsche- rei (Art. 29a Abs. 1 GwG) und dem Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (Art. 82 VZAE) mitzuteilen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zufolge beschränkter Berufung des Beschuldigten und mangels An- schlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft (siehe dazu E. 2 und 4 hiervor) hat die Kammer die Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz, Geldwäscherei und Widerhandlung gegen das Waffengesetz, die Sanktion inkl. Widerruf, die sich daraus ergebenden Kosten- und Entschädigungs- folgen sowie die der Rechtskraft nicht zugänglichen Verfügungen betreffend das DNA-Profil und die erkennungsdienstlichen Daten zu überprüfen. Die erstinstanzlich festgesetzte Höhe der amtlichen Entschädigung von Rechtsan- walt B.________ wurde weder durch diesen noch durch die Generalstaatsanwalt- schaft angefochten, womit diese rechtskräftig wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023); oberinstanzlich erfolgt einzig eine Überprüfung der Rück- und Nachzahlungspflicht. Dagegen sind mangels deren Anfechtung der erstinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfachen Verweisungsbruchs, die Landesverweisung und damit einhergehend die Ausschreibung derselben im Schengener Informationssystem (SIS) in Rechts- kraft erwachsen. Dasselbe gilt für die Einziehung der beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien, der weiteren Gegenstände und des beschlagnahmten Geld- betrags von CHF 64.80 sowie für die Aufrechterhaltung der Beweismittelbeschlag- nahme betreffend die diversen Papiere. In Bezug auf die angefochtenen Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Mangels Anschlussberufung oder eigenständiger Berufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (sog. Verschlechterungsverbot, Art. 391 7 Abs. 2 StPO). Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsa- chen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO). Solche Tatsachen können beispielsweise die wirtschaftlichen Ver- hältnisse zur Bemessung der Höhe des Tagessatzes nach Art. 34 Abs. 2 Satz 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) betreffen. So darf das Berufungsgericht bei einer Verbesserung der finanziellen Verhältnisse nach dem erstinstanzlichen Urteil einen höheren Tagessatz festlegen, auch wenn aussch- liesslich die beschuldigte Person Berufung erhoben hat (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3). II. Einstellung des Widerrufsverfahrens Gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB darf der Widerruf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Massgebend für die Einhaltung der Frist nach Art. 46 Abs. 5 StGB ist das Urteil der Berufungsinstanz, soweit es das erstinstanzliche Urteil auch betreffend den Widerruf ersetzt (vgl. BGE 143 IV 441 E. 2.2; ferner Urteil des Bundesgerichts 6B_733/2019 vom 15. November 2019 E. 1.3.2; 6B_114/2013 vom 1. Juli 2013 E. 7; je mit Hinwei- sen). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung sah bis anhin vor, dass bei teilbedingten Strafen davon auszugehen sei, dass die Probezeit von Gesetzes wegen um die Zeit des Strafvollzugs verlängert werde, die Probezeit mithin während des Vollzugs des unbedingt zu vollziehenden Teils der Strafe ruhe (BGE 143 IV 441 E. 2.3.). Am 23. Januar 2023 trat der neue Art. 44 Abs. 4 StGB in Kraft (eingefügt durch An- hang 1 Ziff. 3 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 2016 [AS 2022 600; BBI 2014 5713]). Dieser sieht vor, dass die Probezeit mit Eröffnung des Urteils, das voll- streckbar wird, beginnt, was gemäss Botschaft zum Strafregistergesetz (BBI 2016, 5862) auch bei teilbedingten Strafen gilt. Dies weil eine verurteilte Person auch während des Vollzugs des unbedingten Teils der Strafe ein Verbrechen oder Ver- gehen begehen könne. Würde die Probezeit während der Dauer des Vollzugs ru- hen, so könnte der bedingte Teil nicht widerrufen werden, auch wenn die verurteilte Person während des Vollzugs wiederum straffällig werde und sich somit nicht be- währe, was offensichtlich sachwidrig wäre. Dem Umstand, dass die Wahrschein- lichkeit erneuter Delinquenz während des Vollzugs geringer sein dürfte, lasse sich durch die Anordnung einer längere Probezeit Rechnung tragen. Soweit die Aussetzung der Probezeit während laufenden Vollzugs betreffend ist damit die in BGE 143 IV 441 statuierte Praxis seit der Einführung des Art. 44 Abs. 4 StGB überholt (vgl. auch SCHNEIDER/GARRÉ, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 9a zu Art. 44 StGB). Die Probezeit ruht während des Strafvollzugs nach geltendem Recht nicht mehr. Der Beschuldigte wurde gemäss Strafregisterauszug am 13. Februar 2018 vom Bezirksgericht Pfäffikon zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren ab dem 13. Februar 2018 verurteilt (pag. 773 f.). Wie aufgezeigt unterbrach der unbedingt zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe die Probezeit nicht. Diese endete am 13. Februar 2021, die 3-Jahresfrist nach Art. 46 Abs. 5 StGB am 13. Februar 2024 und damit vor dem vorliegenden Berufungsurteil. 8 Das Widerrufsverfahren ist folglich ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten ein- zustellen. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Es kann hierzu vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz auf S. 27 f. ihrer Urteilsbegründung (pag. 672 f.) verwiesen werden. 7. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. I.1 der Anklage- schrift) 7.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift und Vorgehen der Vorinstanz Dem Beschuldigten werden in Ziff. I.1 der Anklageschrift mehrfache, mengenmäs- sig qualifizierte, teilweise gewerbs- und bandenmässig begangene Widerhandlun- gen gegen das BetmG vorgeworfen. Die Anklageschrift ist unterteilt in zwei Zeiträume (2018 – 2020 und November 2021 bis 18. Juli 2022), welche nachfol- gend grob zusammengefasst werden. Die detaillierten Sachverhalte und die ent- sprechenden Mengen werden der besseren Übersicht halber erst einleitend zur Würdigung des jeweiligen Vorwurfs wiedergegeben. Der erste Zeitraum (2018 – 2020) ist unterteilt in vier Anklageziffern. Die erste be- trifft die Beförderung (Transport) von Heroingemisch, die zweite und dritte die Ver- äusserung von zuvor durch den Beschuldigten gestreckten Heroins durch den Be- schuldigten (Ziff. I.1.2.) bzw. D.________ (Ziff. I.1.3.), mit welchem der Beschuldig- te im Sinne einer Bande zusammengearbeitet haben soll. In Ziff. I.1.4. wird dem Beschuldigten sodann der Besitz und das Anstaltentreffen zum Verkauf einer Hero- inmisch- bzw. Kokainmischmenge vorgeworfen, die anlässlich einer Hausdurchsu- chung am seinerzeitigen Domizil von D.________ (M.________strasse 11 in I.________(Ort)) sichergestellt wurde. Die in diesem ersten Zeitraum angeklagten Handlungen werden einleitend wie folgt zusammengefasst: […] indem der Beschuldigte, welcher in der fraglichen Zeitspanne keine Einkünfte aus legaler Er- werbstätigkeit hatte, teilweise zusammen mit D.________ und anderen unbekannt gebliebenen Per- sonen Betäubungsmittelhandel betrieb, bei dem sich der Beschuldigte, D.________ und die weiteren unbekannten Personen in ihrer Tätigkeit und Anwesenheit in der Schweiz ergänzten und der Handel in der Zeit der Landesabwesenheit des anderen weiterverfolgt wurde (Bandenmässigkeit), insbeson- dere indem sie eine qualifizierte Menge Heroin- und Kokaingemisch an diverse Abnehmer veräusser- ten und Anstalten dazu trafen sowie Heroingemisch transportierten, und mit dem durch den Drogen- verkauf erzielten Gewinn die Lebenshaltungskosten finanzierten, sowie darüber hinaus Unterstüt- zungsbeiträge an Familienangehörige im Ausland leisteten, im Einzelnen: […] Der zweite Zeitraum (November 2021 bis 18. Juli 2022) hingegen ist unterteilt in drei Vorwürfe, nämlich die Veräusserung von Heroingemisch (Ziff. I.1.5.), die Ver- äusserung von Kokaingemisch (Ziff. I.1.6.) sowie der Besitz und das Anstaltentref- fen zur Veräusserung von Heroin- und Kokaingemisch (Ziff. I.1.7.). In diesem zwei- ten Zeitraum ist keine Mittäterschaft bzw. Bandenmässigkeit mehr angeklagt, wie 9 bereits aus der einleitenden Zusammenfassung in der Anklageschrift hervorgeht (pag. 473): […] indem der Beschuldigte, welcher in der fraglichen Zeitspanne keine Einkünfte aus legaler Er- werbstätigkeit hatte, eine qualifizierte Menge Heroin- und Kokaingemisch an diverse Abnehmer ver- äusserte und Anstalten dazu traf, und mit dem durch den Drogenverkauf erzielten Gewinn seine Le- benshaltungskosten finanzierte, sowie darüber hinaus Unterstützungsbeiträge an Familienangehörige im Ausland leistete, so namentlich durch […] Für ihre Beweiswürdigung unterteilte die Vorinstanz die dargelegten Vorwürfe gemäss Anklageschrift in drei Phasen, die sie separat würdigte: 1) Beförderung in der Zeit vom 7. April 2019 bis 22. Januar 2020 (Anklageschrift Ziff. I.1.1.) 2) Anstaltentreffen zur Veräusserung und Veräusserung in der Zeit vom 21. Au- gust 2018 bis 29. Mai 2019, inkl. die dem Beschuldigten vorgeworfene Zusam- menarbeit mit D.________ vom 29. März 2019 bis 29. Mai 2019 (Anklageschrift Ziff. I.1.2-1.4.). 3) Anstaltentreffen zur Veräusserung und Veräusserung im Zeitraum von Ende November 2021 bis zur Anhaltung am 18. Juli 2022 (Ziff. 1.5.). Nachfolgend wird für die Beweiswürdigung dem Aufbau und mithin der Phasenein- teilung der Vorinstanz gefolgt. 7.2 Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet grundsätzlich nicht, mit Betäubungsmitteln gehandelt zu haben. Oberinstanzlich gab er gar zu Protokoll, mit seiner Berufung nur eine mildere Strafe anzustreben, der Rest des Urteils stimme (pag. 781 Z. 6 f.), bevor er anschliessend im Widerspruch dazu die Zusammenarbeit mit D.________ bestritt (pag. 781 Z. 10 ff.). Seine Verteidigung spezifizierte in ihrem oberinstanzlichen Parteivortrag, der Be- schuldigte sei geständig, gesamthaft 817 g reines Heroin und 16.74 g reines Ko- kain verarbeitet/veräussert/befördert/besitzt bzw. Anstalten zu deren Verkauf ge- troffen zu haben. Dies im Einzelnen wie folgt: 10 - Beförderung von 1'040 g Heroingemisch (324.48 g reines Heroin) im Jahr 2019 (Ziff. I.1.1. der Anklageschrift); - Verarbeitung, d.h. Streckung von 1 kg in 2 kg Heroingemisch (300 g reines Heroin) im Jahr 2019 in I.________(Ort) (Teil von Ziff. I.1.2. der Anklage- schrift); - Verkauf von 687 g Heroingemisch (123.66 g reines Heroin) von November 2021 bis Juli 2022 (Ziff. I.1.5. der Anklageschrift); - Verkauf von 1 g Kokaingemisch (0.92 g reines Kokain) von November 2021 bis Juli 2022 (Ziff. I.1.6. der Anklageschrift); - Besitz und Anstaltentreffen zum Verkauf von 359.51 g Heroingemisch (68.75 g reines Heroin) und 17.2 g Kokaingemisch (15.82 g reines Kokain), beides festgestellt am 18. Juli 2022 (Ziff. I.1.7. der Anklageschrift). Dies deckt sich mit den oberinstanzlichen Anträgen des Beschuldigten (pag. 795 f., siehe bereits in der Berufungserklärung auf pag. 724). Die über diese eingestande- nen Mengen und Tathandlungen hinausgehenden Vorwürfe sind mithin bestritten. Mit Blick auf die Anklageschrift sind dies die Ziff. I.1.2. teilweise (soweit die Veräus- serung betreffend, eingestanden ist nur die Streckung), die gesamten Ziff. I.1.3. und I.1.4. sowie der über die veräusserte, eingestandene Menge von 687 g Hero- ingemisch hinausgehende Teil von Ziff. I.1.5. Ebenfalls bestritten ist die Zusammenarbeit mit D.________ sowie damit einherge- hend die Qualifikationsgründe der Banden- sowie auch der Gewerbsmässigkeit. 7.3 Beweismittel Die Vorinstanz hat die Beweismittel, darunter auch die edierten Akten betreffend das Verfahren gegen D.________ (PEN 20 34), umfassend dargelegt; darauf wird verwiesen (S. 7 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 651 ff.). Auf eine erneute Zusammenfassung, so auch der oberinstanzlichen Einvernahme des Beschuldigten, wird verzichtet. Soweit für die Beweiswürdigung relevant, wird an den entsprechenden Stellen auf einzelne Beweismittel eingegangen. 7.4 Würdigung durch die Kammer Der nachfolgenden Würdigung wird vorweggenommen, dass die Vorinstanz die Beweismittel ausführlich, sorgfältig und zutreffend gewürdigt hat. Es rechtfertigt sich daher, ihre Erwägungen grosszügig wiederzugeben und – soweit angezeigt – punktuell durch abweichende Einschätzungen oder eigene Überlegungen der Kammer zu ergänzen. 7.4.1 Allgemeines zum Aussageverhalten des Beschuldigten Die Vorinstanz äusserte sich zunächst in allgemeiner Weise zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der im Verfahren einvernommenen Personen (S. 28 ff. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung, pag. 673 ff.). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird dies nachfolgend einzig in Bezug auf die Aussagen des Beschuldigten getan, da dessen Aussageverhalten für sämtliche Sachverhalte relevant ist. Die weiteren Aussagen werden direkt im Rahmen des jeweiligen Sachverhalts, den sie betref- fen, gewürdigt. 11 Zum Aussageverhalten des Beschuldigten erwog die Vorinstanz zutreffend, dass dieser während des gesamten Verfahrens seine Aussagen dem aktuellen Verfah- rensstand angepasst habe. Sei er aufgrund Vorhaltens objektiver Beweise, mit de- nen er nicht gerechnet hatte, in Bedrängnis geraten, habe er erst angegeben, sich nicht mehr erinnern zu können, um dann den kleinsten möglichen Tatbeitrag oder die kleinste mögliche Menge Betäubungsmittel einzugestehen. Dieses von der Vorinstanz beschriebene Aussagemuster ist augenfällig. Der Be- schuldigte gestand – wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend vortrug – nur (bzw. überwiegend) ein, was er wegen der erdrückenden Beweislage nicht mehr länger bestreiten konnte. Bezeichnend hierfür ist seine zweite polizeiliche bzw. insgesamt dritte Einvernahme vom 27. September 2022, welche sich – gerade als Folge dieses Aussageverhal- tens – über knapp 40 Seiten erstreckt (pag. 211 ff.). Der Ablauf der Einvernahme ist äusserst repetitiv: Mit einem Vorwurf konfrontiert, beschränkte sich der Beschul- digte zunächst auf dessen Bestreiten oder alternativ auf eine pauschale Bestäti- gung früherer Aussagen. Darauf folgte in der Regel ein belastender und den ersten Aussagen des Beschuldigten widersprechender Vorhalt der Polizei, woraufhin der Beschuldigte nach anfänglicher Geltendmachung von Erinnerungslücken und erst auf mehrfache Nachfrage der Polizei hin den Vorwurf eingestand. Der Beschuldigte war allerdings jeweils bemüht, das Eingestandene (sei es die Menge, Anwesen- heitsdauer, erzieltes Einkommen, Lebenshaltungskosten, Zahl der Konsumenten oder Anzahl Treffen und Verkäufe) umgehend auf ein Minimum zu beschränken, bevor ihn ein neuer Vorhalt dazu zwang, die Zahl zu erhöhen, wiederum unter Be- schränkung auf das mit Blick auf den neuen Vorhalt mögliche Minimum. Hierfür gibt es zahlreiche Beispiele, die grösstenteils bereits durch die Vorinstanz erörtert wur- den: Anlässlich der am Tag der Anhaltung durchgeführten ersten beiden Einvernahmen (18. Juli 2022; polizeiliche und staatsanwaltschaftliche Hafteinvernahme), welche grösstenteils (bzw. soweit überhaupt möglich) aus dem Bestreiten der Vorwürfe bestanden, gab der Beschuldigte im Wesentlichen an, nur 100 – 150 g Heroin so- wie 1 g Kokain verkauft zu haben (pag. 175 Z. 733 und pag. 176 Z. 739). Auf Vor- halt der Polizei, wonach der Erlös aus 100 g nicht seine gemeinsam mit der Polizei errechneten Ausgaben zu decken vermöchten, gab er an, vielleicht auch mehr ver- kauft zu haben (pag. 176 Z. 762), vielleicht 150 g (Z. 766). Zudem gab er an, erst sehr spät damit angefangen zu haben, maximal 1.5 Monate vor der Anhaltung, und fast nichts verkauft zu haben, da er gleich gefasst worden sei (pag. 177 Z. 790 ff.). Diese Aussagen bestätigte er auf Zusammenfassung der Polizei (pag. 178 Z. 850 ff.), bevor ihm die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Mengen (32 g Kokain- und 858.2 g Heroingemisch) vorgehalten wurden (pag. 181 Z. 1003). Am selben Abend gab er gegenüber der Staatsanwaltschaft auf deren Vorhalt, es be- stehe der dringende Verdacht, dass er mit grossen Mengen an Drogen gehandelt habe, an, nur mit dem gedealt zu haben, was gefunden worden sei (pag. 206 Z. 180). Bezüglich seiner Landesanwesenheit gab er anlässlich dieser ersten bei- den Einvernahmen sodann mehrfach an, erst zwei bis drei bzw. zweieinhalb Mona- 12 te vor seiner Festnahme am 18. Juli 2022 in die Schweiz eingereist zu sein (pag. 166 Z. 302 ff., pag. 203 Z. 50 und pag. 213 Z. 82). Diesen Einvernahmen lagen bis auf die Sicherstellungen noch keine wesentlichen Ermittlungsergebnisse zugrunde. Dies änderte sich bei der zweiten polizeilichen Einvernahme am 27. September 2022, in welcher insbesondere auf die Telefon- auswertung, den DNA-Abgleich sowie auf frühere Einvernahmen von Drogenkon- sumenten, welche den Beschuldigten mutmasslich identifiziert hatten, zurückgegrif- fen werden konnte. In Unkenntnis dieser Ermittlungsergebnisse bestätigte der Be- schuldigte zu Beginn dieser dritten Einvernahme seine früheren Aussagen pau- schal, bevor ihm diverse, diesen früheren Aussagen widersprechende Beweismittel vorgehalten wurden. In der Folge erhöhte der Beschuldigte insbesondere die Betäubungsmittelmengen erheblich (von zunächst 150 g auf 200 g [pag. 219 Z. 321], anschliessend auf 610 g [pag. 222 f. Z. 491 ff.] auf letztendlich 687 g verkauf- ten Heroins [pag. 231 Z. 866 ff.], und die anfänglich auf 200 g bezifferte und ihm einmalig zum Dealen gelieferte Menge erhöhte er auf sich über drei Lieferungen erstreckende 400 g, die er im Verhältnis 1:1 gestreckt habe [pag. 231 Z. 900 f. so- wie pag. 232 Z. 913]). Auch die anfänglich auf 2.5 Monate vor der Anhaltung im Juli 2022 beschränkte Anwesenheitsdauer in der Schweiz verdreifachte sich auf Vor- halt der Mobiltelefonauswertung, des Reisepasses sowie einer Kaufquittung, die al- lesamt eine Einreise bereits im November 2021 belegten (pag. 215 Z. 153 ff.). Bezüglich seiner Landesanwesenheit behauptete der Beschuldigte sodann zunächst und bis zum Vorhalt gegenteiliger Beweismittel kategorisch, im Jahr 2019 nicht in der Schweiz, sondern ausschliesslich in L.________ (Land) gewesen zu sein (pag. 190 Z. 1400 ff. und Z. 1411, pag. 191 Z. 1456, pag. 192 Z. 1468 f. und Z. 1473, pag. 203 Z. 82 f., pag. 206 Z. 172; pag. 233 Z. 974 ff.; vgl. auch pag. 160 Z. 34, als er bereits auf Bekanntgabe des Verfahrensgegenstands die Erwähnung des Jahres 2019 monierte). So beteuerte er, seit seiner Haftentlassung im Jahr 2018 nicht mehr in der Schweiz gewesen zu sein (pag. 166 Z. 309 ff.). Erst auf Vorhalt seiner Bewegungsdaten sowie eines im Jahr 2019 in N.________(Ort) auf- genommenen Fotos, welches er zunächst noch anzweifelte, gestand er ein, sich bereits im August 2018 und wiederholt im Jahr 2019 in der Schweiz aufgehalten zu haben (pag. 234 Z. 1013 ff.). Dies indes – so der Beschuldigte anfänglich – als Tourist; mit Drogen habe er in diesem Jahr nichts zu tun gehabt (pag. 234 Z. 1017 ff. und 1029 sowie pag. 235 Z. 1050 f.; pag. 240 Z. 1312 ff.). Deutlich später in die- ser dritten Einvernahme und erst, nachdem der Beschuldigte nach etlichen Nach- fragen zum Grund seines Aufenthaltes und seiner Einkünfte im Jahr 2019 in Er- klärungsnot geriet, räumte er ein, zwischen dem 7. April 2019 und dem 22. Januar 2020 in der Schweiz Heroin transportiert zu haben (pag. 245 ff.). Den anfänglich mehrfach auf zwischen CHF 100.00 oder CHF 200.00 bezifferten Betrag (pag. 246 Z. 1551, 1563, 1580), den er hierfür jeweils erhalten habe, korrigierte er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nach unten auf CHF 100.00 (pag. 581 Z. 39). In dasselbe Schema reihen sich auch die weiteren Beispiele der Vorinstanz ein, die das nach wie vor bestrittene Verhältnis zu D.________ sowie die Anwesenheit des Beschuldigten an dessen Domizil (M.________strasse 11 in I.________(Ort)) be- 13 treffen: Auf diese Adresse angesprochen und selbst auf Vorhalt eines Google- Maps Auszugs gab der Beschuldigte an, nie in dieser Gegend gewesen zu sein. Anschliessend machte er auf Vorhalt seiner Bewegungsdaten, die zeigten, dass er sich am 17. April 2019 in der Nähe der M.________strasse 9 in I.________(Ort) aufgehalten hatte, geltend, vielleicht an der Adresse vorbeigegangen zu sein (pag. 235 Z. 1084 ff.). Auf einen weiteren Vorhalt seiner Bewegungsdaten, die ihn am 3. Mai 2019 im Gebäude an der M.________strasse 11 in I.________(Ort) lokalisier- ten, gab er an, sich an gar nichts zu erinnern (pag. 236 Z. 1089 ff.). Auch mit den nur einen Monat später an genau jener Adresse sichergestellten Drogen wollte er nichts zu tun haben (pag. 236 Z. 1095 ff.). Weitere Vorhalte, welche Gemeinsam- keiten zwischen der von ihm eingestandenen Heroinstreckung und der im Jahr 2019 an der M.________strasse in I.________(Ort) sichergestellten Drogen beleg- ten, liessen den Beschuldigten nicht davon abbringen, jegliche Verbindung seiner- seits zum Drogenhandel im Jahr 2019 an der fraglichen Adresse zu bestreiten (pag. 236 Z. 1100 ff.); ebenso wenig das Vorhalten eines DNA-Fundes im Innern einer dort sichergestellten Atemschutzmaske (pag. 236 Z. 1120 ff.). Erst auf die Nachfrage, wie er sich denn diesen DNA-Fund erklären könne, gab er an, im Jahr 2019 vielleicht mal jemandem beim Strecken geholfen zu haben (pag. 237 Z. 1136 ff.). Verkauft habe er aber nie und die Leute kenne er nicht (pag. 237 Z. 1147 ff.). Auf die Frage, wie oft er das gemacht habe, antwortete er zunächst mit «selten», relativierte auf «ein- oder zweimal» und korrigierte umgehend auf «nur einmal» (pag. 237 Z. 1163 ff.). Letztere Angabe bestätigte er später mehrfach (pag. 243 Z. 1429 und pag. 244 Z. 1467), bevor er auf Vorhalt seiner Bewegungsdaten, welche ihn zweimal an der M.________strasse 11 lokalisierten, angeben musste, vielleicht doch zweimal dort gewesen zu sein, er könne sich nicht mehr erinnern (pag. 24 Z. 1471). Dass das von ihm gestreckte Heroin zum späteren Verkauf vorgesehen war, gab er ebenfalls erst viel später in dieser Einvernahme und nach mehrmaliger Nachfrage zu, blieb aber dabei, dass er damit nichts zu tun hatte (pag. 250 Z. 1747). Die Kammer teilt das Fazit der Vorinstanz, wonach «die Aussagen des Beschuldig- ten in diesen Punkten als nicht glaubhaft zu qualifizieren sind und nicht darauf ab- gestellt werden kann, soweit diese nicht durch objektive Beweise oder andere Ele- mente untermauert werden». Ferner lässt das dargelegte Aussageverhalten des Beschuldigten für die Kammer keine Zweifel daran aufkommen, dass es sich beim vom Beschuldigten Eingestandenen jeweils um das absolute Minimum handelte. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte bereits mehrfach (u.a.) wegen Verbre- chen gegen das Betäubungsmittelgesetz rechtskräftig verurteilt wurde (im Jahr 1998 vom Obergericht Zürich zu einer Zuchthausstrafe von 10 Jahren und am 13. Februar 2018 vom Bezirksgericht Pfäffikon zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie zu einer zehnjährigen Landesverweisung) und insofern ver- fahrens- und aussageerprobt ist. Gesteht er etwas ein, so ist dies nicht im Gerings- ten zu bezweifeln. Nach dem Gesagten ist schliesslich auch die Behauptung der Verteidigung, wo- nach der Beschuldigte zumindest teilweise Vorwürfe von sich aus eingestanden habe, so etwa die Transporte und das Strecken im Jahr 2019, stark zu relativieren. 14 7.4.2 Würdigung der Phase 1 (Ziff. I.1.1. der Anklageschrift) Dem Beschuldigten wird in titelerwähnter Phase vorgeworfen was folgt (pag. 471; Hervorhebungen im Original): Beförderung von insgesamt 1'040 g Heroingemisch (Annahme Reinheitsgrad Heroin-Hydrochlorid 31,2%, d.h. 324.48 Gramm reines Heroin]) begangen in den Zeiträumen 07.04. - 19.05.2019; 01.06. - 02.08.2019; 08.09. - 28.10.2019 sowie 02.12.2019 - 22.01.2020, in I.________(Ort) und anderswo in der Schweiz, indem der Beschuldigte zwei Transporte pro Woche, d.h. insgesamt 52 Transporte während der ge- nannten 26 Wochen, von jeweils mindestens 20 Gramm Heroingemisch an mehrere unbekannte Auf- traggeber lieferte, wobei er pro Lieferung CHF 100.00 oder CHF 200.00 erhielt. Durch diese Transporte erzielte der Beschuldigte einen Gewinn von mindestens CHF 5'200.00 und maximal CHF 10400.00. Dieser Vorwurf ist unbestritten; beantragt wird ein Schuldspruch (pag. 795). Wie hiervor dargelegt, räumte der Beschuldigte anlässlich seiner dritten Einvernahme auf Vorhalt seiner diversen kurzen Aufenthalte in der Schweiz ein, in der Zeit von April 2019 bis Januar 2020 während 26 Wochen (vgl. die Zeiträume gemäss An- klageschrift) zweimal wöchentlich und damit 52 Transporte von je mindestens 20 g Heroin an unbekannte Auftraggeber durchgeführt zu haben (pag. 245 Z. 1531 ff.). Gründe, weshalb er sich falsch belastet haben sollte, zumal seine Angaben mit dem Bewegungsprofil korrelieren (vgl. Telefonanalyse auf CD, pag. 397; Extrakti- onsbericht FDF, pag. 399 ff.; Analyse der Kantonspolizei, pag. 410 f.), sind keine ersichtlich. Auf die Angaben des Beschuldigten ist abzustellen. Damit hat er bei ei- nem angenommenen Reinheitsgrad von ca. 31.2% Heroin-Hydrochlorid insgesamt 324.48 Gramm reines Heroin geliefert (vgl. für den Reinheitsgrad die Mittelwerte [durchschnittliche Wirkstoffgehalte von sämtlichen Sicherstellungen eines Jahres] der Statistiken der schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin [SGRM], vgl. pag. 116). Der Sachverhalt gemäss Ziff. I.1.1 der Anklageschrift ist beweismässig erstellt, doch wird der Vorinstanz folgend in dubio pro reo von einem Verdienst in der Höhe des anlässlich der vorinstanzlichen Einvernahme nach unten korrigierten Betrags von CHF 100.00 pro Lieferung ausgegangen. Damit erzielte der Beschuldigte einen Gewinn von insgesamt CHF 5'200.00. 7.4.3 Würdigung der Phase 2 (Ziff. I.1.2 – I.1.4. der Anklageschrift) Dem Beschuldigten wird konkret vorgeworfen was folgt (S. 471 f.; Hervorhebungen im Original): 1.2. Veräusserung von insgesamt 1'490.4 Gramm Heroingemisch (Annahme Reinheitsgrad Heroin- Hydrochlorid 15%, d.h. mindestens 224 Gramm reines Heroin) begangen in der in der Zeit vom 24.08.2018, evtl. früher bis 29.05.2019, evtl. später, in C.________(Ort) (Restaurant O.________), in I.________(Ort), P.________strasse (Parkplatz Q.________(Geschäft)) und anderswo in der Schweiz; wobei der Beschuldigte dafür zuvor am gemeinsamen Domizil Heroinsteine verkleinerte, mit Streckmittel mischte (mind. 1 kg reines Heroin gemischt in 2 kg Heroingemisch), das Heroinge- misch portionierte und abpackte; 15 und in der Folge selber bzw. durch weitere unbekannte Drogenläufer (ohne D.________) Heroin- gemisch in Portionen zu 5 Gramm an verschiedene unbekannte Abnehmer veräusserte bzw. ver- äussern liess (bandenmässig), insgesamt 1'490.4 Gramm Heroingemisch (2000 Gramm - 200 Gramm [Verkauf durch D.________, vgl. Ziff. 1.3] - 309.6 Gramm [vgl. Ziff. 1.4 Menge mit 15% Heroin Hydrochlorid]), - R.________, 10 Gramm Heroingemisch zu einem Verkaufspreis von CHF 150.00 pro 5 Gramm (Annahme Reinheitsgrad Heroin-Hydrochlorid 15%, d.h. mindestens 1.5 Gramm rei- nes Heroin); - S.________, 5 Gramm Heroingemisch zu einem Verkaufspreis von CHF 150.00 (Annahme Reinheitsgrad Heroin-Hydrochlorid 15%, d.h. mindestens 1 Gramm reines Heroin); - sowie an weitere unbekannte Abnehmer. Durch diese Verkäufe erzielte der Beschuldigte einen Gewinn von mind. CHF 11'178.00 (CHF 1'500 für 200.00 Gramm Heroingemisch, d.h. 1490.4/200*1500). 1.3. Veräusserung von insgesamt 200 Gramm Heroingemisch (Annahme Reinheitsgrad Heroin- Hydrochlorid 15%, d.h. 30 Gramm reines Heroin) und 40 Gramm Kokaingemisch (Annahme Reinheitsgrad Kokain-Hydrochlorid 80%, d.h. 32 Gramm reines Kokain); begangen in der Zeit vom 29.03., evtl. früher und 29.05.2019 in I.________(Ort), im Berner Jura und anderswo im Kanton Bern, indem der Beschuldigte den Drogenläufer D.________ (separates Verfahren PEN 20 34, rechts- kräftig) in der Wohnung an der M.________strasse 11 unterbrachte, Heroingemisch in Portionen zu 5 Gramm (insgesamt 200 Gramm) sowie Kokaingemisch (insgesamt 40 Gramm) durch D.________ an verschiedene unbekannte Abnehmer veräussern liess, wobei der Beschuldigte dafür zuvor am gemeinsamen Domizil die Heroinsteine verkleinerte, mit Streckmittel mischte, das Heroingemisch portionierte und abpackte bzw. das Kokain verarbeitete, mit Streckmittel mischte, das Kokaingemisch portionierte und abpackte (bandenmässig). Durch diese Verkäufe erzielte der Beschuldigte einen Gewinn von mind. CHF 1'875.00 (CHF 1'500 für 200.00 Gramm Heroingemisch und CHF 375.00 für 40 Gramm Kokain). 1.4. Besitz und Anstaltentreffen zur Veräusserung von insgesamt 3’008.6 Gramm Heroingemisch (1'014.82 Gramm reines Heroin) und 28.56 Gramm Kokaingemisch bzw. 22.94 Gramm reines Kokain festgestellt am 29.05.2019 anlässlich der Hausdurchsuchung an der M.________strasse 11 in I.________(Ort) sowie anlässlich der Anhaltung von D.________ im Fahrzeug T.________ (BE ________) an der P.________strasse in I.________(Ort) und anderswo im Kanton Bern, indem der Beschuldigte gemeinsam mit D.________ (separates Verfahren PEN 20 34, rechts- kräftig) insgesamt 3'008.6 Gramm Heroingemisch bzw. 1'014.82 Gramm reines Heroin sowie ins- gesamt 28.56 Gramm Kokaingemisch bzw. 22.94 Gramm reines Kokain besass, in der Absicht dies an unbekannte Abnehmer zu verkaufen, [Anmerkung der Kammer: weiter aufgeführt sind die Reinheitsgrade der sichergestellten Betäubungsmittel, variierend zwischen 15 bis 57% Heroin Hydrochlorid sowie 80 und 81% Kokain Hydrochlorid, vgl. pag. 472 f.] Dass der Beschuldigte im fraglichen Zeitraum in der Schweiz mit Drogen hantierte, wurde hiervor bereits erörtert. Der Beschuldigte war nach anfänglichem Bestreiten und auf Vorhalt eines DNA-Treffers geständig, in der Wohnung an der M.________strasse in I.________(Ort) 1 kg reines Heroin gestreckt und damit 2 kg 16 Heroingemisch hergestellt zu haben, bestritt indes nach wie vor, einerseits etwas mit dem Verkauf der Drogen zu tun gehabt sowie andererseits mit D.________ zu- sammengearbeitet zu haben. Veräusserung der Drogen Der Behauptung des Beschuldigten, mit der Veräusserung der Drogen nichts zu tun gehabt zu haben, stehen insbesondere die Aussagen von zwei Drogenkonsu- menten entgegen, welche den Beschuldigten als deren Drogendealer bezeichnet haben. Die Kammer erachtet mit der Vorinstanz die Aussagen, insbesondere be- treffend Identifikation des Beschuldigten als ihren Heroinhändler, als glaubhaft. Ge- rade die Identifikation durch R.________ überzeugt. Dieser erkannte den Beschul- digten auf einem Fotodossier mit 36 Personen, nachdem er seinen Dealer bereits als älteren, ca. 60-jährigen Mann beschrieben hatte (pag. 320 Z. 45 f. sowie pag. 321 Z. 67 f.). Während er bei der Identifikation grundsätzlich vorsichtig vorging und keine Person leichtfertig identifizierte, im Gegenteil mehrfach angab, jemanden mit Sicherheit nicht zu kennen, sich nicht sicher zu sein und sich im Zweifel lieber ent- halten zu wollen (vgl. pag. 321 Z. 85 ff., pag. 322 Z. 101 f. sowie pag. 323 Z. 149 ff.), bezeichnete er den Beschuldigten als den einzigen, bei dem er sich wirklich si- cher sein könne (pag. 321 Z. 67 f.). Etwas später, als er gefragt wurde, ob es sich beim Verkäufer der 10 Gramm beim Restaurant «O.________» um D.________ gehandelt habe, widersprach er entschieden und gab stattdessen den Beschuldig- ten an (pag. 322 Z. 114). Wie bereits die Vorinstanz ausführte, ist kein Grund er- sichtlich, weshalb R.________ den Beschuldigten fälschlich hätte belasten sollen, zumal er sich mit seinen Aussagen gleichzeitig auch selber belastete. Dasselbe gilt für S.________, der seinen Drogendealer ebenfalls auf etwa 60 Jahre schätzte, auf den Beschuldigten passend beschrieb und entlastend ausführte, es seien vorwie- gend jüngere L.________ (ausländische) Drogenläufer zur Übergabe erschienen (pag. 317 Z. 40 f sowie 46 f.). Es bleibt anzufügen, dass sogar die Verteidigung vorbrachte, ein Mann solchen Alters auf einer solch niedrigen Hierarchiestufe komme äusserst selten vor. Eine Verwechslung scheint auch vor diesem Hinter- grund als unwahrscheinlich. Die Vorinstanz würdigte die Aussagen der beiden Auskunftspersonen sorgfältig und zutreffend wie folgt (S. 32 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 677 ff.; wobei die von der Vorinstanz angegebenen Paginae aus den edierten Akten des Verfahrens gegen D.________ stammen): Wie bereits dargelegt, erachtet das Gericht die Aussagen der Auskunftspersonen R.________ und S.________ [recte: S.________] als glaubwürdig. Diese belasten den Beschuldigten schwer, im Jahr 2019 einerseits direkt an sie und andererseits über Drogenläufer, u.a. D.________, Heroin verkauft zu haben. R.________ erkannte den Beschuldigten bei einer Fotokonfrontation als die Person, die ihm einmal 10 Gramm Heroingemisch für CHF 300.00 beim Restaurant O.________ in C.________(Ort) verkauft habe (pag.132 Z. 45 ff.; pag. 133 Z. 67 ff.; pag.132 Z. 114 ff.; Fotodossier Foto Nr. 11 pag. 138 ff.). Weiter sagte er aus, den Beschuldigten damals über die Telefonnummer ________, welche erwiesenermassen D.________ zugeordnet werden konnte, erreicht zu haben. Über diese Te- lefonnummer seien jedoch nach der einmaligen direkten Übergabe nur noch jüngere L.________ (ausländische) Drogenläufer zur Übergabe erschienen. Er wisse nicht, ob A.________ der Chef ge- wesen sei, doch er sei der, welcher jemanden geschickt habe, um ihm die Drogen zu übergeben 17 (pag. 159 Z. 13 ff.). Insgesamt habe er ungefähr 40 Gramm Heroin über die obengenannte Telefon- nummer gekauft (pag. 159 Z. 36 ff.). A.________ gab betreffend den Jahren 2021/2022 an, dass er in dieser Zeit oftmals im Restaurant O.________ die Heroinübergaben abwickelte (pag. 412). R.________ beschrieb den Beschuldigten passend und erkannte ihn eindeutig auf einem Fotodossier mit mehreren Portraits von ähnlich aussehenden Männern (pag. 138 ff.). An die Übergaben konnte er sich detailliert erinnern. Er hätte ohne weiteres aussagen können, dass er niemanden am dem Foto- dossier erkenne. Dasselbe gilt für S.________ [recte: S.________], der seinen Verkäufer als einen korpulenten, ca. 1.65 m grossen, gepflegt angezogenen ca. 60-jährigen L.________ (Ausländer) be- schrieb, was auf den Beschuldigten gut passt. Auch er schilderte, über dieselbe Nummer wie R.________ den Beschuldigten kontaktiert zu haben. Am Tag der Festnahme von D.________ habe er über die Telefonnummer eine Übergabe auf dem Parkplatz von Q.________(Geschäft) in I.________(Ort) vereinbart und D.________ sei gekommen, um ihm dort 5 Gramm Heroin für CHF 150.00 zu verkaufen (pag. 163 Z. 22). Gemäss seiner Aussage habe A.________ jeweils die Entscheidungen getroffen, insbesondere bei Käufen auf Kredit (pag. 163 Z. 37 ff.). Die Aussagen der Auskunftspersonen sprechen eindeutig dafür, dass A.________ im Jahr 2019 direkt und über Drogen- läufer wie D.________ an Konsumiernde Heroin verkauft hat. Die SIM-Karte zu der Telefonnummer ________ wurde bei der Festnahme von D.________ sichergestellt. Die Auskunftspersonen be- schreiben beide, dass sie mit dem A.________ über diese Telefonnummer Kontakt gehabt haben. Daraus ist klar erkennbar, dass A.________ und D.________ für die selbe Organisation tätig waren. Es ist kein erklärbarer Grund ersichtlich, weshalb A.________ und D.________ über dieselbe Num- mer für Konsumierende hätten erreichbar sein sollen. Es scheint daher sehr wahrscheinlich, dass A.________ die SIM-Karte bei seiner Ausreise aus der Schweiz an D.________ übergab, um die Ver- käufe durch ihn weiterführen zu lassen. Als beide gleichzeitig in der Schweiz gewesen sind, verwen- deten sie die Telefonnummer dann gemeinsam, um mit den Käufern zu kommunizieren. Auf Vorhalt der Aussagen von R.________ und S.________ [recte: S.________], bestritt A.________ jegliche Bekanntschaft mit diesen Personen und behauptete, keinen Zugang zu den Drogen gehabt zu haben, welche er gemischt habe (pag. 239 Z. 1246 ff.). Dass R.________ und S.________ [recte: S.________] ihn beschreiben konnten, erklärte er damit, dass es viele ältere L.________ (Ausländer) gebe, die gleich aussehen würden (pag. 239 Z. 1230; pag. 240 Z.1299 ff.). Dass sie mit ihm über die angegebene Telefonnummer telefoniert hätten, stimme nicht. Warum er zwischen 2019 und 2020 Kontakt zu Hunderten von Personen mit Schweizer Telefonnummern hatte, konnte der Beschuldigte ebenfalls nicht erklären. Dass darunter auch Telefonnummern von Personen, mit welchen er auch im Jahr 2022 im Zusammenhang mit Drogengeschäften Kontakt hatte («X.________», «Y.________», «Z.________», «AA.________» und «AB.________») gefunden wurden, erklärte er lapidar mit kolle- gialen Beziehungen (pag. 242 Ziff. 1371 ff.). Während des gesamten Verfahrens betonte er, die Dro- gen nur gemischt zu haben. In Bezug auf die Menge des gemischten Heroins machte er widersprüch- liche Angaben und machte, auf die Widersprüche angesprochen, geltend, sich nicht erinnern zu kön- nen. Insgesamt erscheint es nicht nachvollziehbar, wenn der Beschuldigte behauptet, mit den glei- chen Leuten, mit welchen er 2022 lediglich wegen Drogen in Kontakt stand, in der Zeit von 2019 bis 2020 nur aus kollegialen Gründen – was auch immer dies heissen mag – kommuniziert zu haben. […] Das unglaubhafte Aussageverhalten (Anpassen der Aussagen am Verfahrensstand und den ihm vorgehaltenen Erkenntnissen; aussageerprobt; Angabe, sich nicht mehr erinnern zu können; Geringhalten des eigenen Tatbeitrags), welches der Be- schuldigte auch diese konkreten Vorwürfe betreffend an den Tag legte, wurde hier- vor bereits erörtert. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass insbesondere die Be- 18 hauptung, er habe das Heroin nur gemischt und dafür jeweils Geld erhalten, mit den weiteren beteiligten Personen und dem Verkauf der Drogen jedoch nichts zu tun gehabt, angesichts der vorhandenen Erkenntnisse als Schutzbehauptung ein- zustufen ist. Die Kammer hegt keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte selbständig wie angeklagt Drogen veräussert hat. Zusammenarbeit mit D.________ Der Beschuldigte bestreitet nach wie vor, mit D.________ zusammengearbeitet zu haben (pag. 781 Z. 12). Dass der Beschuldigte nicht Einzeltäter, sondern Teil einer Organisation war, ist offensichtlich und ergibt sich bereits aus seiner oberinstanzli- chen Aussage, wonach er I.________(Ort) zugewiesen worden sei (pag. 782 Z. 42). Dasselbe gilt für D.________ (vgl. etwa auch S. 20 der Urteilsbegründung in seinem eigenen Verfahren). In Bezug auf die Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten gab D.________ im ge- gen ihn geführten Verfahren zwar ebenfalls konstant an, den Beschuldigten nicht zu kennen, ihn noch nie gesehen und alleine gehandelt zu haben, dies selbst auf Vorhalt der DNA-Spuren des Beschuldigten in seiner Wohnung (pag. 251 Z. 43; pag. 255 Z. 276; pag. 256 Z. 312 ff.; pag. 256 Z. 323; pag. 284 Z. 110). Das Regio- nalgericht glaubte ihm und verneinte in seinem Urteil vom 4. Juni 2020 in dubio pro reo eine Mittäterschaft mit dem Beschuldigten. Eine Bandenmässigkeit war nicht angeklagt; diese prüfte das Regionalgericht entsprechend nicht (vgl. die edierten Akten PEN 20 34, pag. 591 f.). Die Verteidigung des Beschuldigten stützte sich auf diese Einschätzung des Regionalgerichts und war der Meinung, seither habe es keine neuen Erkenntnisse gegeben, die eine andere Annahme zuliessen. Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist indessen festzuhalten, dass gerade die Telefonaus- wertung solche neuen Erkenntnisse geliefert habe, die zeigten, dass der damalige Schluss des Regionalgerichts falsch gewesen sei. Die Standortermittlung offenbare nämlich, dass der Beschuldigte an der M.________strasse gewesen sei, als D.________ dort gewohnt habe. Auch die aufeinander abgestimmten Ein- und Aus- reisedaten der beiden seien neue Elemente. Schliesslich stimme das Mischverhält- nis und die nicht alltägliche Herstellungsart (kleine Holzpresse) in beiden Fällen überein, wobei D.________ ausgesagt habe, nicht gewusst zu haben, wie man die Drogen herstelle (vgl. zum Ganzen pag. 788). Die Vorinstanz äusserte sich wie folgt zum Aussageverhalten von D.________ (S. 29 f. und 33 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 679 ff.): Die Aussagen von D.________ wurden im Verfahren gegen ihn vom Regionalgericht Berner Jura- Seeland als grundsätzlich glaubhaft eingestuft (Urteilsbegründung vom 20.08.2020, pag. 382.22). Be- treffend den Vorwurf der mengenmässig qualifiziert und mehrfach begangenen Widerhandlungen ge- gen das Betäubungsmittelgesetz war D.________ seit Beginn des Verfahrens geständig, Heroin und Kokain besessen und auch verkauft zu haben. Das einzige von ihm bestrittene Element war die Zu- sammenarbeit mit dem Beschuldigten A.________. D.________ bestritt während dem gesamten Ver- fahren gegen ihn, A.________ je gesehen zu haben oder zu kennen. Als ihm vorgehalten wurde, dass seine Aussagen aufgrund diverser Indizien unglaubwürdig scheinen würden, gab er an, dass er Angst um sein Leben habe, wenn er jemanden verrate und die Leute mit denen er zusammenarbeite zu seiner Familie nachhause gehen würden, weshalb es besser für alle sei, wenn er die gesamte Schuld auf sich nehme. Es kann folglich festgestellt werden, dass die Aussagen von D.________ ge- 19 samthaft schlüssig und nachvollziehbar sind, zumal ihm auch nichts Anderes nachgewiesen werden konnte. Bezüglich Herkunft der Drogen, die Organisation seines Drogenhandels und der Mittäter- schaft mit weiteren Personen gibt es jedoch die erwähnten Ungereimtheiten, worauf bei der konkreten Beweiswürdigung betreffend Ziff. 1.2., 1.3. und 1.4. AKS näher eingegangen wird. Dabei handelt es sich um die typischen Aussagen eines Drogenläufers, welcher in L.________ (Land) rekrutiert wurde um für kurze Zeit in der Schweiz Drogen direkt an die Abnehmer zu verkaufen. Es wurde deutlich, dass D.________ mit weiteren Personen zusammenarbeitete und Aufträge erhielt, jedoch aus Angst vor Repressalien vermeiden wollte, andere Personen zu belasten. Seine Angaben bezüglich einer all- fälligen Zusammenarbeit mit A.________ sind daher wenig glaubhaft, da er während dem gesamten Verfahren bemüht war, jegliche weiteren Personen vor allfälliger Strafverfolgung zu schützen. […] Seine Aussagen sind, wie bereits dargelegt, typische Aussagen eines Drogenläufers, welcher im Auf- trag arbeitet und aus Angst vor Repressalien keine Angaben zu seinem Netzwerk macht, sie sind da- her in Bezug auf die Beziehung zwischen D.________ und A.________ nicht von Nutzen. Bei den Einvernahmen von D.________ gab es jedoch einige bemerkenswerte Aussagen, die darauf hinwei- sen, dass mindestens eine weitere Person in den Handel von D.________ involviert gewesen sein musste. Die Wohnung an der M.________strasse 11 in I.________(Ort) schien gemäss Anzeigerap- port vom 15.11.2019 (pag. 271) für zwei Personen eingerichtet gewesen zu sein, bemerkenswert ist hier die Formulierung des Erstellers des Rapports: «Bei der Wohnung handelte es sich um eine 2.5.- Zimmer-Wohnung, in welcher offensichtlich zwei Personen hausten». D.________ kam darauf ange- sprochen in Erklärungsnot und behauptete etwa, dass es vom Vormieter zwei Betten gehabt habe und er beide abwechselnd benutzt habe (PEN 20 34, pag. 256 Z. 284 ff.). Weiter gab er ein sehr un- wahrscheinliches Verfahren zur Streckung von Heroin an und es scheint, als hätte er nicht gewusst, wie Heroin konsumbereit hergestellt werden kann (pag. 257 Z. 380 f.; pag. 257 Z. 370 ff.). Dazu passt, dass das von ihm geltend gemachte Mischverhältnis des Heroins nicht mit dem tatsächlichen Misch- verhältnis übereinstimmte (pag. 287 Z. 204; vgl. Forensisch-Chemischer Abschlussbericht vom 10.07.2019, [pag. 123 ff. PEN 20 34]). Dass sowohl die Aussagen des Beschuldigten wie auch diejenigen von D.________ als unglaubhaft einzustufen sind, zeigen auch die weiteren von der Vorinstanz korrekt gewürdigten objektiven Beweismittel, welche eindeutig aufzei- gen, dass der Schluss des Regionalgerichts im Verfahren gegen D.________ un- zutreffend war (34 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 679 ff.): Für eine Zusammenarbeit sprechen neben den bisherigen Erkenntnissen – Aussagen der Konsumen- ten, Verwendung der gleichen Telefonnummer, Unkenntnis des Mischvorgangs durch D.________ – weiter die Ein- und Ausreisedaten von D.________ und A.________, welche aufeinander abgestimmt scheinen. A.________ reiste am 14.01.2019 nach 39 Tage Aufenthalt in der Schweiz Richtung L.________ (Land), D.________ reiste gleichentags in die Schweiz ([pag. 509 Z. 30 PEN 19 34]). Die Analyse der Mobiltelefonstandorte des Beschuldigten ergab, dass er im Jahr 2019 üblicherweise die Schweiz für jeweils einen Monat verliess und dann wieder zurückkehrte. Dieses Muster änderte er einzig, als D.________ am 29.05.2019 in I.________(Ort) festgenommen wurde. Am 18.05.2019 reis- te A.________ nach L.________ (Land). Anders als sonst reiste er nach nur fünf Tagen in L.________ (Land), einen Tag nach der Festnahme von D.________, am 30.05.2019 in die Schweiz zurück. Dies lässt den Schluss zu, dass A.________ unmittelbar nach der Festnahme von D.________ zurück in die Schweiz eilte, um die gemeinsamen Betäubungsmittelgeschäfte aufrecht- 20 zuerhalten (vgl. Telefonanalyse, pag. 397; Extraktionsbericht FDF, pag. 399 ff.; Analyse der Kantons- polizei, pag. 410 f.) Anhand der Mobiltelefonstandorte von A.________ ist weiter zu erkennen, dass er sich zwischen dem 24.08.2018 und dem 28.10.2019 siebenmal für längere Zeit in der Schweiz aufhielt, unter anderem in J.________(Ort), I.________(Ort), N.________(Ort) und C.________(Ort). Der Beschuldigte gab zu, während dem 07.04.2019 bis 22.01.2020 mehrfach als Betäubungsmitteltransporteur tätig gewesen zu sein (AKS 1.1.). Dies erklärt jedoch nicht seine Aufenthalte in der Schweiz vor dem 07.04.2019. Gemäss eigenen Aussagen ging der Beschuldigte in der Schweiz nie einer legalen Erwerbstätigkeit nach und hatte dies auch nicht vor (pag. 165 Z. 241 ff.). Auch hat er keine Verwandten in der Schweiz und spricht keine der Landessprachen. Es gibt keine Erklärung dafür, weshalb er in den Jahren 2018/2019 sonst in der Schweiz gewesen sein sollte, wenn nicht für den Betäubungsmittelhandel. Seine Behauptung, als Tourist in der Schweiz gewesen zu sein (pag. 234 Z. 1021), erachtet das Ge- richt als Schutzbehauptung. Weiter geht aus seinen Mobiltelefonstandorten hervor, dass A.________ sich am 17.04.2019 an der M.________strasse, ungefähr im Gebäude Nr. 9 und am 03.05.2019 an der M.________strasse im Gebäude Nr. 11 in I.________(Ort) aufhielt. D.________ war zu dieser Zeit an der M.________strasse 11 in I.________(Ort) wohnhaft, es ist daher wahrscheinlich, dass A.________ bei D.________ in der Wohnung gewesen ist. Für seinen Aufenthalt in der Wohnung von D.________ spricht zudem eindeutig seine DNA an der In- nenseite von zwei Atemschutzmasken, die bei der Hausdurchsuchung am 29.05.2019 sichergestellt wurden (vgl. Rapport KTD, pag. 285 ff.; Material und Spurenverzeichnis KTD, pag. 295 Ass. 028, Ass. 029). Obwohl in der Wohnung keine weiteren Spuren des Beschuldigten gefunden wurden, ist zu beachten, dass der Kriminaltechnische Dienst (KTD) ausser von den zwei Zahnbürsten keine Proben von Alltagsgegenständen, Türen oder Möbel in der Wohnung entnommen hat. Stattdessen wurden ausschliesslich Proben von den sichergestellten Betäubungsmitteln und Drogenutensilien genommen. Die Wohnung war für zwei Personen eingerichtet. Daher ist auch nicht ausgeschlossen, dass A.________ sich nicht nur kurzzeitig zur Herstellung von Heroin in der Wohnung aufhielt, sondern zeitweise mit D.________ an der M.________strasse 11 gewohnt und mit diesem zusammengearbei- tet hat. Das Vorhandensein weiterer unbekannter DNA-Profile an den Drogenutensilien deuten auf die Zusammenarbeit mit weiteren, unbekannten Personen hin. Bei der Durchsuchung der Wohnung wur- den zudem CHF 17'000.00 Bargeld sichergestellt. Dass D.________ ohne Zusammenarbeit mit weite- ren Personen innert nur vier Monaten einen derart hohen Geldbetrag durch den Betäubungsmittel- handel verdiente, scheint eher unwahrscheinlich. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Woh- nung an der M.________strasse 11 als Ausgangspunkt für die gemeinsamen Betäubungsmittelge- schäfte gebraucht wurde, weshalb neben den Drogen auch der Erlös aus den verschiedenen Drogen- verkäufen dort gelagert wurde. Auch das Mischverhältnis und die Herstellungsart des 2019 sichergestellten Heroins spricht für eine Zusammenarbeit zwischen A.________ und D.________. In beiden Fällen war die Zusammensetzung gleich, sowohl das Heroin von 2019 wie auch jenes, welches 2022 an der U.________strasse in I.________(Ort) festgestellt wurde. Das Heroin 2019 hatte teilweise einen Reinheitsgrad von 30% und teilweise von 15% (pag. 312 f.). A.________ gab an, im Jahr 2021/2022 das Heroin so gestreckt zu haben, dass es die doppelte Menge gegeben habe (pag. 184 Z. 1100), was folglich auch zu dem He- roin an der M.________strasse 11 in I.________(Ort) passen würde, bzw. darauf hindeutet, dass dasselbe Vorgehen verwendet wurde – das bereits gemischte Heroin mit einem Reinheitsgrad von 30% wurde zu gemischtem Heroin mit 15% verdoppelt (vgl. Anzeigerapport vom 23.04.2023, pag. 103). Zudem wurde das gleiche Vorgehen verwendet, um das Heroin zu mischen und zu pres- sen. An der M.________strasse 11 in I.________(Ort) wurden dieselben Herstellungsmaterialien wie 21 an der U.________strasse in I.________(Ort) sichergestellt (vgl. Durchsuchungsprotokoll vom 18.07.2022, pag. 386 ff.; Durchsuchungsprotokoll vom 29.05.2019, pag. 291 ff.). Darunter befand sich auch eine kleine, rechtwinklige Holzpresse, welche zur Herstellung von Heroinsteinen verwendet wird. A.________ sagte zum Herstellungsprozess aus, dass er das Heroin gemischt und mit einer kleinen Holzpresse zu Steinen geformt habe (pag. 183 Z. 1096 ff.). Gemäss Kantonspolizei Bern sei diese Herstellungsart keine geläufige, die Pressung bringe ein hochwertigeres Produkt hervor, als gewöhn- lich auf dem Markt sei. Meist werde Heroin lediglich in Pulverform verkauft (pag. 103). Dass gleich zwei voneinander unabhängige Betäubungsmittelhändler gleichzeitig dieses Herstellungsverfahren anwendeten, scheint daher doch eher unwahrscheinlich. Wie bereits erwähnt schien D.________ zu- dem nicht genau zu wissen, wie solche Heroinsteine hergestellt werden (pag. 257 Z. 380 f.; pag. 257 Z. 370 ff.) und auch das von ihm geltend gemachte Mischverhältnis stimmte nicht mit dem sicherge- stellten gemischten Heroin überein (pag. 287 Z. 204; Forensisch-chemischer Abschlussbericht des IRM, pag. 312 f). Für die Verbindung zwischen D.________ und A.________ spricht auch das Fahrzeug, in welchem D.________ am 29.05.2019 in flagranti bei der Veräusserung von Betäubungsmittel erwischt worden ist, bzw. der Fahrzeughalter. Dabei handelt es sich um einen Personenwagen der Marke T.________ (BE ________). Als Halter des Fahrzeugs war AD.________, U.________strasse in I.________(Ort), eingetragen (vgl. Anzeigerapport vom 15.11.2019, pag. 269; Durchsuchungsprotokoll vom 29.05.2019 [pag. 296 PEN 20 34]). A.________ bezeichnete im Zusammenhang des Vorwurfs der Widerhandlung gegen das Waffengesetz AD.________ als seinen Freund (pag. 252 Z. 1850 f.). Ausserdem hatte AD.________ im Jahr 2019 mit der U.________strasse in I.________(Ort) dieselbe Adresse, welche A.________ 2022 bei seiner Anhaltung am 18.07.2022 als sein Domizil angab und gleichentags von der Kantonspolizei Bern durchsucht wurde, wobei die bekannte Menge Betäubungsmittel festgestellt wurde (Durchsuchungsprotokoll vom 18.07.2022, pag. 386 ff.). Demzufolge wäre sogar denkbar, dass AD.________ in derselben Organisation wie D.________ und A.________ tätig gewesen ist, dazu gibt es im vorliegenden Verfahren jedoch keine weiteren Anhaltspunkte. Insgesamt geht jedoch klar eine Verbindung zwischen D.________ und A.________ über AD.________ hervor. Die Verbindung zwischen D.________ und AD.________, den der Beschuldigte oberinstanzlich wiederholt als seinen «Hausfreund» bezeichnet hat, den er schon lange kenne und treffe (pag. 781 Z. 15, 25 f. und 31 f.), konnte sich der Beschuldig- te oberinstanzlich nicht erklären. Im Übrigen fuhr D.________ bei seiner Anhaltung am 29. Mai 2019 nicht nur das Auto von AD.________, sondern sass dabei auch im selben Auto wie S.________, welcher in der Folge den Beschuldigten als seinen Dealer beschrieb, den er über dieselbe Nummer erreicht habe wie D.________. Dies kann kein Zufall sein. Das Zusammenwirken von D.________ und dem Be- schuldigen ist evident. Für die Kammer bestehen weder Zweifel, dass der Beschuldigte im Jahr 2018 und 2019 wiederholt und wie angeklagt in die Veräusserung der von ihm gestreckten Drogen involviert war, noch dass er hierfür mit D.________ zusammengearbeitet hat. Die Vorinstanz hat dies in fundierter und nachvollziehbarer Manier hergeleitet und die etlichen vorliegenden Mosaiksteinchen zu einem stimmigen, die Anklage- schrift stützenden Gesamtbild zusammengetragen. Die Mengen und Reinheitsgra- de ergeben sich aus den einlässlichen und schlüssigen Berechnungen der Polizei, sich überwiegend stützend auf die Aussagen des Beschuldigten bezüglich ge- streckter Menge sowie die im Jahr 2019 sichergestellten Drogenmengen (vgl. den 22 Anzeigerapport vom 23. Januar 2023, pag. 90 ff. sowie insbesondere auch die Bei- lage auf pag. 114 ff.). Betreffend Mittäterschaft kam die Vorinstanz schliesslich korrekterweise zum nach- folgenden Ergebnis, dem sich die Kammer vollumfänglich anschliesst (S. 36 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 681): Es stellt sich noch die Frage, ob sich aus den vorliegenden Elementen eine arbeitsteilige Zusammen- arbeit zwischen dem Beschuldigten und D.________ aufdrängt und Mittäterschaft vorliegt. A.________ ist nicht geständig, es liegen jedoch diverse Indizien vor, die für eine solche Zusammena- rbeit sprechen […] Das Gericht erachtet die vorliegenden Indizien als ausreichend, um sie gemeinsam im Gesamtbild als erbrachter Indizienbeweis zu werten. Sie ergeben ein Gesamtbild, welches nur den Schluss zulässt, dass A.________ und D.________, entgegen anderslautender Beteuerungen, ab der Ankunft von D.________ in der Schweiz bis zu seiner Verhaftung am 29.05.2023 arbeitsteilig zusammengearbeitet haben, indem A.________ D.________ in die Materie des Betäubungsmittelhandels eingeführt hat, ihm gezeigt hat, wie das Heroin und vermutlich auch das Kokain gemischt wird und an welche Kon- takte die Betäubungsmittel verkauft werden konnten. Zudem ist A.________ für D.________ einge- sprungen, wenn dieser nicht liefern konnte, hat Treffen mit den Abnehmern durchgeführt, und beide haben mit dem gleichen Geld gewirtschaftet. Auch wenn die Details der Zusammenarbeit nur grob bekannt sind und D.________ dem Beschuldigten vermutlich hierarchisch unterstellt war, ist doch von Mittäterschaft auszugehen. Wie von der Verteidigung vorgebracht, wurde im Urteil gegen D.________ keine Mittäterschaft zwischen ihm und dem Beschuldigten im vorliegenden Verfahren angenommen. Es wurde davon ausgegangen, dass A.________ und D.________ zwar in der gleichen Struktur, je- doch nacheinander und nicht gleichzeitig tätig gewesen sind (Begründung des Urteils vom 04.06.2020, S. 21 in fine [nicht paginiert PEN 20 34]). Aufgrund der neu gewonnenen Erkenntnisse, insbesondere aus der Auswertung der Mobiltelefone des Beschuldigten, kommt das Gericht im vorlie- genden Verfahren jedoch zu einem anderen Schluss. Die angeklagten Sachverhalte sind erstellt. 7.4.4 Würdigung der Phase 3 (Ziff. I.1.5. – I.1.7. der Anklageschrift) Dem Beschuldigten werden schliesslich folgende drei Sachverhalte vorgeworfen (pag. 473 ff.; Hervorhebungen im Original): 1.5. Veräusserung von insgesamt 1’459.51 Gramm Heroingemisch (Annahme Reinheitsgrad Heroin- Hydrochlorid 18%, d.h. mindestens 262.71 Gramm reines Heroin), begangen in der Zeit von ca. Ende November/Anfangs Dezember 2021 bis 18.07.2022 in J.________(Ort), K.________(Ort) und I.________(Ort), insbesondere an: - «AA.________» im Zeitraum vom 31.12.2021 bis 06.03.2022 sowie vom 26.03.2022 bis 16.04.2022 mindestens 275 Gramm Heroingemisch zu einem Verkaufspreis von CHF 100.00 pro 5 Gramm verkaufte; - «Z.________» im Zeitraum vom 12.03.2022 - 17.07.2022 mindestens 40 Gramm Heroinge- misch zu einem Verkaufspreis von CHF 100.00 pro 5 Gramm verkaufte sowie 5 Gramm He- roingemisch verschenkte; - «AA.________» im Zeitraum vom 15.03.2022 - 30.03.2022 mindestens 30 Gramm Heroin- gemisch zu einem Verkaufspreis von CHF 100.00 pro 5 Gramm verkaufte und 15 Gramm Heroingemisch verschenkte; 23 - «AB.________» im Zeitraum vom 27.03.2022 - 11.04.2022 mindestens 15 Gramm Heroin- gemisch zu einem Verkaufspreis von CHF 100.00 pro 5 Gramm verkaufte und 2 Gramm He- roingemisch verschenkte; - «Z.________» im Zeitraum vom 11.04.2022 - 24.04.2022 mindestens 15 Gramm Heroinge- misch zu einem Verkaufspreis von CHF 100.00 pro 5 Gramm verkaufte und 2 Gramm Hero- ingemisch verschenkte; - «AA.________» im Zeitraum vom 27.04.2022 bis 16.07.2022 mindestens 290 Gramm Hero- ingemisch zu einem Verkaufspreis von CHF 100.00 pro 5 Gramm verkaufte; - sowie an weitere unbekannte Abnehmer u.a. «K.________(Ort)», «Y.________» «AB.________», «AE.________» und «3 X.________». Durch diese Verkäufe erzielte der Beschuldigte einen Gewinn von mind. CHF 10946.30 (CHF 1500 für 200.00 Gramm Heroingemisch, d.h. 1459.51 /200*1500). 1.6. Veräusserung von insgesamt 1 Gramm Kokaingemisch (Annahme Reinheitsgrad Kokain- Hydrochlorid 92%, d.h. 0.92 Gramm reines Kokain), begangen in der Zeit vom der Zeit von ca. Ende November/Anfangs Dezember 2021 - 18.07.2022 in I.________(Ort), indem der Beschuldigte 1 Gramm Kokaingemisch, d.h. mindes- tens 0.92 Gramm reines Kokain, an einen unbekannten Abnehmer verkaufte. Durch diesen Verkauf erzielte der Beschuldigte einen Gewinn von mind. CHF 10.00 (CHF 10.00 pro Gramm Kokain). 1.7. Besitz und Anstaltentreffen zur Veräusserung von insgesamt 359.51 Gramm Heroingemisch bzw. 68.75 Gramm reines Heroin und 17.2 Gramm Kokaingemisch bzw. 15.82 Gramm reines Kokain, festgestellt am 18.07.2022 in I.________(Ort), an der U.________strasse indem der Beschuldigte zwecks Verkaufs an diverse unbekannte Abnehmer in seiner Wohnung in I.________(Ort) insge- samt 359.51 Gramm Heroingemisch (68.75 Gramm reines Heroin) sowie 17.2 Gramm Kokain- gemisch (15.82 Gramm reines Kokain) aufbewahrte, [Reinheitsgrade der sichergestellten Betäu- bungsmittel, variierend von 18 und 20 % Heroin Hydrochlorid und 92 % Kokain Hydrochlorid, vgl. pag. 472 f.]: In dieser Phase bestritten ist einzig noch ein Teil der Ziff. I.1.5., nämlich in dem Umfang, als der Beschuldigte die 687 g übersteigende Menge Heroingemisch ver- äussert haben soll. Diesbezüglich erscheint es wiederum sachgemäss, auf die kor- rekten Erwägungen der sich überwiegend auf die Aussagen des Beschuldigten so- wie den Polizeirapport stützende Vorinstanz zu verweisen (S. 38 f. der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung, pag. 683 f.): A.________ gestand auf Vorhalt der an der Hausdurchsuchung festgestellten Betäubungsmittel und Materialien zur Streckung des Heroins (Durchsuchungsprotokoll mit Verzeichnis der Sicherstellungen pag. 386 ff.; Fotos der Sicherstellungen pag. 390 ff.), dass die Gegenstände ihm gehören würden und er das sichergestellte Heroin und Kokain zum Verkauf in seiner Wohnung hatte (pag. 178 Z. 865 ff.). Gemäss Analyse des IRM vom 12.09.2022 (pag. 157 ff.) handelte es sich bei den an der Hausdurch- suchung sichergestellten Betäubungsmittel um 359.51 Gramm Heroingemisch bzw. 68.75 Gramm reines Heroin und 17.2 Gramm Kokaingemisch bzw. 15.82 Gramm reines Kokain. Erst sagte er aus, dass erst seit 2.5 Monaten in der Schweiz sei, er 200 Gramm Heroin erhalten habe und daraus 500 Gramm Heroin gemischt habe. Davon habe er 150 Gramm verkauft (pag. 166 Z. 133 ff.; pag. 175 Z. 731 ff.). Das Heroin habe er jeweils in Portionen von 5 Gramm an einige wenige Konsumenten ver- 24 kauft (pag. 176 Z. 746 f.). Diese Portionen habe er für CHF 100.00 verkauft (pag. 176 Z. 751). Das Kokain sei ein Versuch gewesen, weil das Heroin nicht gelaufen sei, er habe 20 Gramm erhalten und 1 Gramm davon für CHF 50.00 verkauft (pag. 176 Z. 739 ff.). Auf Vorhalt der Analyse seiner Bewe- gungsdaten (pag. 397; pag. 399 ff.) gab er zu, dass er sich bereits seit dem 27.11.2021 durchgehend in der Schweiz aufgehalten hat (pag. 215 Z. 156 ff.; pag. 215 Z. 176). Gemäss Hochrechnung der Kantonspolizei Bern (pag. 98) verkaufte A.________ 595 Gramm Heroin- gemisch an ein Paar namens «AA.________», «AA.________» und «AA.________», dazu eine un- bestimmte Menge Heroin als «Geschenk», 100 Gramm Heroingemisch an ein Paar namens «Z.________» und «Z.________» und eine unbestimmte Menge Betäubungsmittel an «K.________(Ort)» bzw. «Y.________», «AB.________», «AE.________» und «3 X.________». Auf Vorhalt dieser Ermittlungsergebnisse gab A.________ zu, mit diesen Personen zwecks Betäubungs- mittelhandel in Kontakt gewesen zu sein und anerkannte die Berechnung der Kantonspolizei Bern, welche ergaben, dass er total 687 Gramm gestrecktes Heroin an mehrere Abnehmer verkauft haben musste (pag. 231 Z. 870), diesbezüglich war er schliesslich geständig. Anhand der Ausgaben des Beschuldigten während seines Aufenthalts in der Schweiz und seiner An- gaben betreffend seine Finanzen stellte die Kantonspolizei Bern Berechnungen an, wie viel Heroin und Kokain er zwischen November 2021 und dem 18.07.2022 verkauft haben musste, um seinen Le- bensunterhalt decken zu können. A.________ bestätigte an der Schlusseinvernahme der Staatsan- waltschaft sowie an der Einvernahme an der Hauptverhandlung die Berechnungen der Kantonspolizei Bern ebenfalls (pag. 264 Z. 126 ff.), welche ergaben, dass er in der Zeit vom November 2021 bis zu seiner Anhaltung am 18.07.2022 mindestens 1'459.51 Gramm Heroingemisch (262.71 Gramm reines Heroin) sowie 1 Gramm Kokaingemisch (0.92 Gramm reines Kokain) verkauft hatte (pag. 264 Z. 126 ff.). Er gab zu, am 18.07.2022 in Besitz von insgesamt 359.51 Gramm Heroingemisch (69.7318 Gramm reines Heroin) sowie 17.2 Gramm Kokaingemisch (15.82 Gramm reines Kokain) gewesen zu sein und Anstalten getroffen zu haben, die Betäubungsmittel zu verkaufen (pag. 264 Z. 160). Nachdem A.________ versuchte, die Zeitspanne des Betäubungsmittelhandels und die verkaufte Menge möglichst gering zu halten, war er betreffend den ihm vorgeworfenen Anklagepunkte in Ziff. 1.5. bis 1.7. AKS vollumfänglich geständig. Sein Geständnis deckt sich wie dargelegt mit den ob- jektiven Erkenntnissen. Das Gericht erachtet die Berechnungen der Kantonspolizei Bern bezüglich der Ausgaben des Beschuldigten und die dafür minimal notwendigen Umsätze aus dem Betäu- bungsmittelhandel als korrekt, weshalb bei der Würdigung darauf abgestellt werden kann. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb A.________ sich selber falsch beschuldigen sollte. Der Sachverhalt gemäss Ziff. 1.5. bis 1.7. AKS ist daher beweismässig erstellt. Die Kammer stellt wie die Vorinstanz auf die Berechnungen der Polizei, welche von der Verteidigung angezweifelt wurden, ab. Es handelt sich nicht um aus der Luft gegriffene Zahlen. Diese wurden vielmehr im Detail vom Beschuldigten erfragt und auf dessen Angaben wurde abgestellt (vgl. etwa pag. 174 f.). Seine Aussagen bei der Polizei hat der Beschuldigte anschliessend mehrfach bestätigt und wiederholt explizit darauf verwiesen. Die Kammer erachtet wie die Vorinstanz sämtliche Sach- verhalte gemäss Anklageschrift als erstellt. 25 8. Geldwäscherei (Ziff. I.2 der Anklageschrift) 8.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, vom durch Drogenhandel erwirtschafteten Gewinn einerseits mind. CHF 800.00 an seine Familie in L.________ (Land) ge- schickt sowie andererseits damit seinen Lebensunterhalt in der Schweiz finanziert zu haben. Mit diesem Verhalten habe er die Auffindung und folglich die Einziehung dieser deliktisch erwirtschafteten Vermögenswerte vereitelt. Der Deliktsbetrag wird mit dem aus dem Drogenhandel erzielten Gewinn, welcher zwischen CHF 31'468.00 und CHF 36'668.00 gelegen haben soll, begründet. 8.2 Konkrete Beweiswürdigung Nachdem die Betäubungsmitteldelikte und damit zusammenhängend die damit er- zielten Gewinne als erstellt gelten sowie unbestritten ist, dass der Beschuldigte die eingenommenen Gelder einerseits für seinen Lebensunterhalt verwendete (pag. 165 Z. 241 ff.; pag. 175 Z. 726 f.) sowie andererseits zwei Mal CHF 400.00 an seine Frau in L.________ (Land) schickte (pag. 217 Z. 224 ff.; pag. 217 Z. 247 f. und pag. 217 Z. 262 f.), stellen sich bezüglich des Vorwurfs der Geldwäscherei in tatsächlicher Hinsicht kaum noch offene Fragen. Für die Höhe des erzielten Ge- winns und damit einhergehend des Deliktsbetrags kann auf die vorinstanzliche Be- rechnung verwiesen werden, welche ihrerseits auf die Berechnungen der Polizei verwies (S. 40 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 685): - AKS 1.1. CHF 5'200.00 für 52 Transporte (pro Transport in dubio CHF 100.00); - AKS 1.2. CHF 11'178.00 für 1'490.4 Gramm Heroingemisch (CHF 1'500.00 pro 200 Gramm Hero- ingemisch); - AKS 1.3. CHF 1'875.00 für 200 Gramm Heroingemisch und 40 Gramm Kokaingemisch (CHF 1'500.00 pro 200 Gramm Heroingemisch, CHF 375 pro 40 Gramm Kokaingemisch); - AKS 1.5. CHF 10'946.30 für 1'459.51 Gramm Heroingemisch (CHF 1'500.00 pro 200 Gramm He- roingemisch); - AKS 1.6. CHF 10.00 für 1 Gramm Kokaingemisch. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte in diesem Punkt von einem Gewinn von CHF 50.00 für das Gramm Kokain sprach (Einvernahme vom 18.07.2022, pag. 177, Z 786), die Anklage sich jedoch auf CHF 10.00 Gewinn beläuft, so dass von diesem Betrag ausgegangen werden muss. Der Kammer erschliesst sich einzig nicht, weshalb die Vorinstanz im Urteilsdisposi- tiv den errechneten Betrag von CHF 29'209.30 auf «mindestens CHF 30'000.00» erhöhte (pag. 632). Oberinstanzlich wird deswegen von einem Deliktsbetrag von «ca. 29'000.00» ausgegangen. 26 9. Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Ziff. I.4 der Anklageschrift) 9.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird der Erwerb und Besitz einer Pistole und Munition ohne Berechtigung als L.________ (ausländischer) Staatsangehöriger sowie das Über- lassen dieser Pistole und Munition ohne Berechtigung an eine V.________ (aus- ländische) Staatsangehörige zur Aufbewahrung vorgeworfen (pag. 475 f.). 9.2 Konkrete Beweiswürdigung Anlässlich einer Hausdurchsuchung am Domizil von AF.________ wurde die inkri- minierte Waffe, eine Pistole SIG P220 (Serien-Nr. AG.________) inkl. zwei Maga- zine, Munition und Putzzeug, gefunden (edierte Akten PEN 22 702, pag. 184 f. PEN 22 702). AF.________, deren DNA auf der Waffe festgestellt werden konnte (edierte Akten PEN 22 702, pag. 155 und 157), gab in der Folge wiederholt an, die Waffe seit ca. Oktober 2019 zunächst in ihrer Bar und nach deren Schliessung bei sich zu Hause aufbewahrt zu haben (vgl. edierte Akten PEN 22 702, pag. 104 Z. 199 ff.; pag. 117 Z. 327 ff.; pag. 131 Z. 561 ff.; pag. 149 Z. 141 ff.). Zumal ihr zumindest ab Mai 2020 (Schliessung ihrer Bar) bewusst war, dass sie eine Waffe aufbewahrte, wurde sie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig ge- sprochen (edierte Akten PEN 22 702, pag. 131 Z. 555 ff. PEN 22 702). Die Rolle des Beschuldigten wurde hingegen offengelassen. Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf vehement und verlangt oberinstanzlich ei- nen Freispruch. Mit Waffen will er nie etwas zu tun gehabt haben. Der Anklagevor- wurf sowie der vorinstanzliche Schuldspruch stützen sich – mangels objektiver Be- weismittel – weitgehend auf die Aussagen von AF.________. Jene stufte die Vorin- stanz zunächst im Sinne einer allgemeinen Vorbemerkung als glaubhaft ein (S. 30 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 675 f.): AF.________ sagte sowohl im Verfahren gegen sie als Beschuldigte, wie auch als Zeugin im Verfah- ren gegen A.________, gleichbleibend und widerspruchsfrei aus. Sie konnte die Begegnungen mit dem Beschuldigten ausführlich und detailliert beschreiben. Betreffend Zeit und Ort konnte sie stets übereinstimmend angeben, wann A.________ ihr wo die Waffe gegeben hat, wo sie die Pistole genau aufbewahrt und wann sie die Waffe wo entdeckt hat. Dieses konstante Aussageverhalten stellt ein Realkennzeichen dar. AF.________ unterliess es ferner, in ihren Ausführungen zu übertreiben, was als Wahrheitszeichen gilt. Im Gegenteil schreckte sie nicht davor zurück, den Beschuldigten zu entlas- ten, indem sie an der Hauptverhandlung angab, nicht sicher sagen zu können, ob er es gewesen sei, der die Waffe in die Tasche gelegt habe, nur, dass er ihr die Tasche gegeben habe. Dass sie den Be- schuldigten nur belasten würde, um sich selbst zu entlasten, gibt dahingehend keinen Sinn, weil sie selbst bereits wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz verurteilt wurde und im Verfahren gegen sie sofort zugegeben hat, die Waffe besessen zu haben. An der Hauptverhandlung machte sie einen guten und selbstsicheren Eindruck, sie erzählte selbsterlebt und nachvollziehbar, wie die Waffe in ihren Besitz gekommen sei. Die Aussagen von AF.________ werden daher als glaubhaft einge- stuft. In konkreter Weise erwog die Vorinstanz sodann insbesondere (S. 42 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 687): AF.________ sagte sowohl an ihren Einvernahmen als Beschuldigten sowie an den der Einvernahme als Zeugin an der Hauptverhandlung vom 14./15. August 2023 durchgehend, konstant und wider- 27 spruchsfrei aus, dass A.________ ihr im Oktober 2019 in ihrer Bar in J.________(Ort) eine Tasche übergeben habe. Er habe sie darum gebeten, die Tasche für einige wenige Tage aufzubewahren. A.________ habe die Tasche jedoch nicht wieder abgeholt. Erst als sie die Bar im darauffolgenden Frühling habe schliessen müssen, habe sie die Tasche mit nachhause genommen und gesehen, dass sich darin ein Necessaire mit Pistole, Magazinen und Munition befunden habe ([pag. 99 ff.; pag. 109 ff.; pag. 120 ff.; pag. 145 ff. PEN 22 702]; pag. 592 Z.1 ff.). Auf Vorhalt, dass A.________ bestreite, ihr die Waffe gegeben zu haben, antwortete AF.________, dass er bestreiten könne, was er wolle. Sie sage die Wahrheit und die Pistole gehöre nicht ihr ([pag. 149 Z. 156 ff. PEN 22 702]). An der Haupt- verhandlung vom 23.05.2023 ergänzte sie, dass «diese Leute» nie etwas zugeben würden, sie habe den Beschuldigten jedoch eindeutig erkannt ([522 Z. 18 ff. PEN 22 702]). Tatsächlich erkannte sie A.________ mittels Fotokonfrontation bei der Einvernahme vom 25.05.2022 als denjenigen, der ihr die Waffe übergeben hatte ([pag. 143 PEN 22 702]. Wie bereits ausführlich dargelegt, erachtet das Gericht die Aussagen von AF.________ bezüglich der Übergabe der Tasche und deren Inhalt als glaubhaft, da sie über eineinhalb Jahre konstant und detailgetreu geblieben sind. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, weshalb sie den Beschuldigten sonst hätte belasten sollen, da sie genauso gut hätte aussagen können, den Beschuldigten nicht zu kennen bzw. nicht beschreiben zu können. Ihre Aus- sage, den Beschuldigten lediglich als Gast zu kennen und ihn nur einige wenige Male in der Bar ge- sehen zu haben, scheint jedoch zumindest zweifelhaft. Einerseits, weil A.________ glaubhaft darleg- te, AF.________ über ihren Partner zu kennen, den er ________ (Jahr) im Gefängnis W.________ kennengelernt habe (pag. 250 Z. 1775 f.). AF.________ erwähnte dies jedoch während dem gesam- ten Verfahren mit keinem Wort. Andererseits weil A.________ sich gemäss seiner Geodaten am 19.12.2019 in der Wohnung von AF.________ oder ganz in der Nähe aufhielt (vgl. Analyse der Kan- tonspolizei pag. 410 f.). Dass die Vorinstanz selber Zweifel an den Aussagen von AF.________ gehabt ha- be, wie dies die Verteidigung geltend machte, ist stark zu relativieren. Als zweifel- haft stufte die Vorinstanz einzig die Aussagen von AF.________ bezüglich der Be- ziehungsnähe ein, was an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zur Sache nichts än- dert. Dasselbe gilt für den Umstand, wonach AF.________ den Beschuldigten zunächst als «eher aggressiven Typen» beschrieben habe, vor dem sie Angst ha- be, um ihn vorinstanzlich als ausgesprochen lieben und grosszügigen Gast zu be- zeichnen. Solche Ungereimtheiten tun der Glaubhaftigkeit im Kerngeschehen kei- nen Abbruch, zumal ihre Aussagen zur Hauptsache – wie die Vorinstanz festhielt – überzeugend sind und wie nachfolgend dargelegt von weiteren Indizien gestützt werden. Dass der Widerspruch von AF.________ in der Charakterbeschreibung (zuerst aggressiv, anschliessend lieb und grosszügig) – wie die Vorinstanz vermu- tet – dem Umstand zu verdanken sein dürfte, dass AF.________ vorinstanzlich aufgrund der zwischenzeitlichen Haft des Beschuldigten das Gefühl gehabt haben dürfte, nichts mehr von ihm zu befürchten zu haben, geht im Übrigen fehl, wäre doch diesfalls nicht zu erwarten gewesen, dass sie ihn bei dieser Gelegenheit wohlwollender beschrieben hätte. Es dürfte eher zutreffen, dass sie ihn, gerade weil sie sich vor ihm fürchtete, in seiner Gegenwart wohlwollender beschrieb, was den Widerspruch erklärt. Dies ist indes für die vorliegend zu beurteilende Frage nicht weiter relevant. Ebenso zu entkräften ist schliesslich das Argument der Ver- teidigung, wonach in den 8 Monaten zwischen Übergabe der Tasche und Schlies- sung der Bar jemand anderes die Waffe hätte in die Tasche legen können, gab 28 AF.________ doch an, als Einzige Zutritt zum Kellerabteil gehabt zu haben (pag. 592 Z. 15 f.). Das Aussageverhalten des Beschuldigten zeichnete sich schliesslich auch bei die- sem Vorwurf durch anfängliches Bestreiten und etappenweises Anpassen an die konkreten Vorhalte aus. Die Vorinstanz würdigte dessen Aussagen wie folgt (S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 674): Auch im Zusammenhang mit der Widerhandlung gegen das Waffengesetz wirkten seine Aussagen gesamthaft als konstruiert und waren nicht nachvollziehbar. Erst behauptete der Beschuldigte, AF.________ auf dem ihm vorgehaltenen Foto nicht zu erkennen und gab an, ihren Namen noch nie gehört zu haben. Auf Nachfrage, wieso sie ihn dann mit Vorname auf einem Bild habe identifizieren können, gab er an, dass sie ihn vermutlich über ihren Lebenspartner kennen würde, welcher er zuletzt zufällig am Strand von L.________ (Land) getroffen habe. Den Namen dieses Mannes wollte er nicht preisgeben. Später sagte er aus, den Lebenspartner von AF.________ seit ________ (Jahr) aus dem Gefängnis zu kennen und eine Art familiäres Verhältnis zu ihm gehabt zu haben. Er behauptete je- doch weiterhin, AF.________ nicht persönlich zu kennen, bis er aufgrund objektiver Beweise zugeben musste, mindestens einmal in ihrer Bar in J.________(Ort) gewesen zu sein. Dass er sie zunächst aufgrund der geänderten Haarfarbe nicht erkannt habe, ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Auf Vorhalt, dass aus seinen Bewegungsdaten ersichtlich sei, dass er auch in ihrer Wohnung gewesen ist, behauptete er, nicht bei AF.________, sondern bei einer Kollegin von einem Freund (AD.________) gewesen zu sein. […] Auch startete er beispielsweise gegen AF.________ und ihren Partner Gegenangriffe, indem er an- gab, dass ihre Aussagen gelogen seien und sie ihren Freund schützen wolle. Diese Verhaltensweisen stellen klassische Lügensignale dar und lassen grosse Zweifel an der Wahrheit der Aussagen des Beschuldigten entstehen. Im Rahmen ihrer konkreten Prüfung des Sachverhalts würdigte die Vorinstanz so- dann die Aussagen des Beschuldigten folgendermassen (S. 41 f. der erinstanzli- chen Urteilsbegründung, pag. 686 f.): A.________ bestritt durchgehend, AF.________ die Waffe bzw. die entsprechende Tasche überge- ben zu haben. Dabei zeigte sich sein übliches Aussagemuster, welches hiervor bereits erläutert wur- de. An der Einvernahme vom 18.07.2022 (pag. 159 ff.) bestritt er zuerst, AF.________ zu kennen und sagte aus, die Frau auf dem ihm vorgelegten Foto nicht zu kennen (pag. 187 Z. 1238 ff.; Foto AF.________ pag. 198). Als die Polizei ihn damit konfrontierte, dass AF.________ angab, ihn zu ken- nen, räumte er ein, dass er den Freund von AF.________ vom Strand in L.________ (Land) kenne (pag. 188 Z. 1287 ff.). Es könne sein, dass er sie mit seinem Kollegen zusammen schon mal gesehen habe (pag. 188 Z. 1299). AF.________ wolle diesen Kollegen decken und belaste ihn deshalb (pag. 188 Z. 1312 ff.). Der Beweis für ihre Lüge sei, dass er in den Jahren 2019 und 2022 aussch- liesslich in L.________ (Land) gewesen sei (pag. 190 Z. 1411 ff.). Dieser «Beweis» konnte wie bereits mehrmals ausgeführt widerlegt werden, der Beschuldigte hielt sich 2019 und 2022 erwiesenermassen wiederholt für längere Zeit in der Schweiz auf. An den weiteren Einvernahmen räumte er dann auf Vorhalt der einschlägigen Beweise ein, dass er den Freund von AF.________ bereits ________ (Jahr) im Gefängnis W.________ kennengelernt und AF.________ bereits mehrmals getroffen habe (pag. 251 Ziff. 1784 ff.). Er gab an, nur einmal in ihrer Bar in J.________(Ort) gewesen zu sein, was mittels Geodaten widerlegt werden konnte (pag. 251 Z. 1796 ff.; Analyse der Kantonspolizei, pag. 410 f.). Der Beschuldigte war nachgewiesenermassen am 28.09.2018 und am 23.10.2019 an der 29 Adresse der Bar von AF.________, AC________strasse in J.________(Ort). Das Datum stimmt mit der Angabe von AF.________ als Zeugin an der Hauptverhandlung vom 14./15.08.2023 überein, dass der Beschuldigte ihr die Tasche im Oktober 2019 übergeben habe (pag. 592 Z. 1 ff.). Weiter wurde am Domizil des Beschuldigten anlässlich der Hausdurchsuchung vom 18.07.2022 ein Notizzet- tel gefunden, worauf die Adresse der Bar von AF.________ notiert war (vgl. Anzeigerapport vom 23.01.2023, pag. 96; Durchsuchungsprotokoll vom 18.07.2022, pag. 387, Ass.-Nr. 8). Auch war der Beschuldigte gemäss Geodaten seines Mobiltelefons am 19.12.2019 am AH.________weg in C.________(Ort) in einer Wohnung. AF.________ wohnte zu dieser Zeit am AH.________weg in C.________(Ort). Es ist daher sehr wahrscheinlich, dass er sie oder eine gemeinsam bekannte Per- son in dieser Wohnung getroffen hat, was zumindest für Kontakt zwischen ihm und AF.________ spricht. Der Beschuldigte warf AF.________ durchgehend vor, ihn zu belasten, weil sie ihren Freund schützen wolle (pag. 188 Z. 1312 ff.; pag. 251 Z. 1800 f.; pag. 266 Z. 211 ff.). Er nannte jedoch weder den Namen dieses Freundes noch konnte er seine Anschuldigung schlüssig darlegen. Ausser den Mutmassungen des Beschuldigten gibt es keine Hinweise auf die Beteiligung einer dritten Person, das Gericht erachtet diese Gegenanschuldigung als Schutzbehauptung. Die Kammer schliesst sich der Vorinstanz an. Es ist weder ein Grund noch ein per- sönliches Interesse von AF.________ ersichtlich, den Beschuldigten zu Unrecht mit einem für sie im Kontext der gesamten Anklage fast schon als Bagatelle zu be- zeichnenden Vorwurf zu belasten. Angeklagt war sie wegen qualifizierter Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, qualifizierter (gewerbsmässiger) Geldwäscherei sowie Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (edierte Akten PEN 20 702, pag. 423 ff.), verurteilt wurde sie zu einer Freiheitsstrafe von 42 Mo- naten sowie zu einer Landesverweisung von 5 Jahren (edierte Akten PEN 22 702, pag. 559). Der Schuldspruch wegen der Widerhandlungen gegen das Waffenge- setz machte 20 Tagessätze aus. Dass sie den Beschuldigten in einem für sie abso- luten Nebenpunkt falsch belasten sollte, ist schlicht abwegig. Im Übrigen konnte AF.________ durch diese Fremdbelastung den eigenen Schuldspruch nicht ab- wenden. Es kommt hinzu, dass sie anlässlich ihrer vorinstanzlichen Einvernahme, an welcher sie ihre Aussagen bestätigte, bereits rechtskräftig verurteilt und als Zeugin zur Wahrheit verpflichtet war. Es gab in diesem Moment keinen Grund, an einer Falschbelastung festzuhalten. Die Kammer erachtet den angeklagten Sachverhalt gemäss Ziff. I.4 der Anklage- schrift als erstellt. IV. Rechtliche Würdigung 10. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz 10.1 Rechtliches Auf die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zu den einzelnen Tatbestands- handlungen gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG kann verwiesen werden (S. 43 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 688 ff.). Dasselbe gilt für ihre rechtlichen Ausführungen zu den Qualifikationsmerkmalen (S. 46 ff. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung; pag. 691 ff.). 30 10.2 Subsumtion 10.2.1 Tathandlungen nach Art. 19 Abs. 1 BetmG Zu den einzelnen Tathandlungen gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG hielt die Vorinstanz fest was folgt (S. 45 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 690 f.; der besseren Übersicht halber erfolgt eine Unterteilung der einzelnen Tathandlungen mit Spiegelstrichen): Beweismässig erstellt ist, dass A.________ sowohl in den Jahren 2019/2020 wie auch 2021/2022 mit Heroin und Kokain handelte. Bei beiden Stoffen handelt es sich um Drogen, welche gemäss Art. 2 lit. a BetmG unter das Betäubungsmittelgesetz fallen. - Betreffend Beförderung ist beweismässig erstellt, dass A.________ in der Zeit vom 07.04.2019 bis zum 22.01.2020 in I.________(Ort) und anderswo in der Schweiz insgesamt 1'040 Gramm Hero- ingemisch (RHG 31.2%, 324.48 Gramm reines Heroin) transportierte. Er lieferte jeweils auf Auf- trag und erhielt pro Transport CHF 100.00. Dabei handelte es sich um eine Hilfeleistung für einen Dritten, bei der Abwicklung von Drogentransporten, welche er jedoch selbständig als einzelne Tathandlung durchführte und klarerweise als eigenes und eigentliches Befördern eingeordnet werden kann. - Betreffend Veräusserung ist beweismässig erstellt, dass A.________ zwischen dem 24.08.2018 bis 29.05.2019 insgesamt 1'490.4 Gramm Heroingemisch (RHG 15%, 223.56 Gramm reines Hero- in) und in der Zeit vom 29.03.2019 bis 29.05.2019 insgesamt 200 Gramm Heroingemisch (RHG 15%, 30 Gramm reines Heroin) und 40 Gramm Kokaingemisch (RHG 80%, 32 Gramm reines Ko- kain), gemeinsam – im Sinne von Mittäterschaft – begangen mit D.________, sowie in der Zeit von Ende November 2021-18.07.2022 insgesamt 1'459.51 Gramm Heroingemisch (RHG 18%, 262.71 Gramm reines Heroin) und insgesamt 1 Gramm Kokaingemisch (RHG 92%, 0.92 Gramm reines Kokain) direkt an Abnehmer verkauft hat oder indirekt über Drogenläufer veräussern liess. Beides stellt klarerweise eine Veräusserungshandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG dar. Insgesamt veräusserte A.________ 516.27 Gramm reines Heroin und 32.92 Gramm reines Kokain. - Betreffend Besitz und Anstaltentreffen zur Veräusserung ist festzuhalten, dass A.________ im Jahr 2019 gemeinsam mit D.________ in der Wohnung an der der M.________strasse 11 in I.________(Ort) sowie im Personenwagen T.________ (BE ________), an der P.________strasse in I.________(Ort) (Parkplatz des Warenhauses Q.________(Geschäft)) ins- gesamt 3’008.6 Gramm Heroingemisch (RHG 15-57%, 1'014.57 Gramm reines Heroin) und 28.5 Gramm Kokaingemisch (RHG 80-81%, 22.94 Gramm reines Kokain), aufbewahrt und somit im Sinne des Gesetzes besessen hat, da er darüber die Herrschaftsmöglichkeit bzw. den Herr- schaftswillen hatte. Weiter konnte beweismässig erstellt werden, dass A.________ die sicherge- stellten Drogen für den Verkauf vorbereitete (Strecken und Abpacken) und auch beabsichtigte, diese in einem späteren Zeitpunkt zu verkaufen. Damit sind bezüglich der sichergestellten Drogen sowohl der Tatbestand des Besitzes sowie des Anstaltentreffens zur Veräusserung ohne weiteres erfüllt. Das Gleiche gilt bei den 2022 sichergestellten Drogen in der Wohnung an der U.________strasse in I.________(Ort). A.________ bewahrte dort insgesamt 359.51 Gramm He- roingemisch (RHG 18-20%, 68.75 Gramm reines Heroin) und 17.2 Gramm Kokaingemisch (RHG 92%, 15.82 Gramm reines Kokain) auf, streckte und presste es und packte es anschliessend ver- kaufsbereit ab. Damit ist der Tatbestand des Besitzes und Anstaltentreffens zum Verkauf von 1'083.32 Gramm reinem Heroin und 38.76 Gramm reinem Kokain ohne weiteres erfüllt. 31 Bei all diesen Tatbestandsvarianten handelte A.________ mit direktem Willen und Wissen: So wusste er darum, dass es sich bei den gehandelten Substanzen um Heroin bzw. Kokain handelte und hat dieses wissentlich und willentlich befördert, besessen, bearbeitet, veräussert und Anstalten zur Ver- äusserung getroffen. Auch lag der koordinierte Vorsatz in Bezug auf die in Mittäterschaft begangenen Tathandlungen vor. Aufgrund seiner Beteiligung am Herstellungsprozess in der Wohnung an der M.________strasse 11 in I.________(Ort) sowie der gemeinsamen Organisation der Verkäufe mit D.________ wird davon ausgegangen, dass A.________ wissen- und willentlich mit D.________ zu- sammengearbeitet hat. Insbesondere auch, da er D.________ anleitete. Zwar traf A.________ die Entscheide und war D.________ hierarchisch überstellt, dennoch handelten die beiden zusammen, etwa indem A.________ für D.________ einsprang, wenn dieser nicht verfügbar war, sie gemeinsam ein Fahrzeug und vermutlich auch die Wohnung teilten sowie die Einnahmen aus dem Drogenhandel zusammengelegt wurden. So war denn auch Ziel des Beschuldigten, mit der gemeinsamen Tätigkeit im Drogenhandel seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. A.________ handelte damit zweifelsfrei mit direktem Vorsatz. A.________ ist damit grundsätzlich der einfachen Widerhandlungen gegen das BetmG durch Beför- derung und Veräusserung sowie Besitz und Anstaltentreffen zur Veräusserung schuldig zu erklären. Dem hat die Kammer nichts hinzuzufügen. 10.2.2 Qualifikationsmerkmale nach Art. 19 Abs. 2 BetmG Zu den Qualifikationstatbeständen nach Art. 19 Abs. 2 BetmG (mengen-, banden- und gewerbsmässige Qualifikation) äusserte sich die Vorinstanz wie folgt (S. 48 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 693 ff.; der besseren Übersicht hal- ber erfolgt eine Unterteilung der einzelnen Qualifikationsmerkmale mit Spiegelstri- chen): - Mengenmässige Qualifikation: A.________ transportierte zwischen 2019 und 2020 insgesamt 324.48 Gramm reines Heroin, was den schweren Fall gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG folglich um mehr als das 27-fache erfüllt. Weiter hat er insgesamt 516.71 Gramm reines Heroin und 32.92 Gramm reines Kokain veräussert, bezüglich Heroin übersteigt die Menge den Grenzwert um das 43-fache und bezüglich Kokain um das 1.8-fache. Ebenso ist erstellt, dass A.________ in ver- schiedenen Fällen Anstalten getroffen hat, gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG zur Veräusserung von 1'082.75 Gramm reinem Heroin, was den Grenzwert um das 90-fache übersteigt und von 38.76 Gramm reinem Kokain, was den Grenzwert um das doppelte übersteigt. Damit wurden die durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung festgelegte Grenzwerte in allen Tathandlungen überschritten und erfüllen damit ohne weiteres die Anforderungen an die mengenmässige Qualifi- zierung gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. - Betreffend die Bandenmässigkeit ist vorab auf die obenstehenden Ausführungen zur Mittäter- schaft zwischen A.________ und D.________ zu verweisen, wobei festgehalten wurde, dass in ih- rem Verhältnis Mittäterschaft vorliegt. Gestützt auf die vorliegenden Umstände ist offensichtlich, dass A.________ auch weitergehend bezüglich sämtlicher Drogendelikte nicht alleine gehandelt hat. Für die Transporte brauchte er einen Auftraggeber und einen Abnehmer, für die übrigen Dro- gengeschäfte musste ihm jemand die Drogen beschaffen, dies vor allem betreffend dem Zeitraum 2021/2022. Jedoch ist hier der Organisations- und Intensitätsgrad der Zusammenarbeit mit ande- ren Personen unbekannt. Es liegt in der Natur des Geschäfts mit Drogen wie Kokain und Heroin, dass diese von einem Händler bezogen werden müssen, um sie zu verkaufen. Wie von der Ver- teidigung zurecht vorgebracht, kann hier nicht von einer Arbeitsteilung und Organisation im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG ausgegangen werden, da sonst jede Handlung im Betäubungsmit- 32 telgeschäft als bandenmässige Begehung eingestuft werden müsste. Bezüglich des Transports ist die Annahme eines Auftrags nicht ausreichend, um von Bandenmässigkeit auszugehen, da keine intensive Zusammenarbeit besteht und A.________ jederzeit als Auslieferer ersetzbar war. In die- sen Punkten, also betreffend Ziffer 1.1, 1.5., 1.6. und 1.7. AKS finden sich keine Anhaltspunkte für die Bejahung der Bandenmässigkeit. Hingegen ist für den Zeitraum 2018/2019 beweismässig erstellt, dass A.________ als Mitglied ei- ner Bande im Sinne der gesetzlichen Bestimmung gehandelt hat, auch wenn über die übrigen Bandenmitglieder und hinsichtlich der Organisation und Arbeitsteilung wenig bekannt ist. Das Ge- richt stützt sich dabei auf die vorliegenden objektiven und subjektiven Beweismittel. Aus diesen ergibt sich das Bild, dass A.________ als Teil einer Bande gehandelt hat, welcher die Läufer in der Schweiz instruiert hat, so zum Beispiel D.________. A.________ war dafür zuständig, die Drogen zu strecken und den Drogenläufern die Abnehmerkontakte zu vermitteln sowie das einge- nommene Geld weiterzuleiten. Ebenso ist er bei den Läuferhandlungen teilweise eingesprungen und hat bei Erstkäufen von Abnehmer sowie in Ausnahmefällen direkt an diese verkauft. Sobald es Probleme mit einem Drogenläufer gegeben hat, wie beispielsweise der Verhaftung von D.________, kümmerte er sich darum, den Handel in der Schweiz aufrecht zu erhalten und ist als Vertreter der Organisation in die Schweiz gereist, wie sich aus den entsprechenden Geodaten er- gibt. Somit war er sozusagen «Statthalter» in I.________(Ort) und stärkte mit seinen Tathandlun- gen die sich im Ausland befindende Bande. Entsprechend ist er im Sinne von Ziff. 1.2., 1.3. und 1.4. AKS wegen bandenmässig qualifizierter Widerhandlungen gegen das BetmG zu verurteilen. - Betreffend Gewerbsmässigkeit müssen für die jeweiligen Tathandlungen (in casu Beförderung, Veräusserung, Anstalten treffen) Umsatz und Gewinn betrachtet werden: o Betreffend Beförderung (Ziff. 1.1. AKS) stützen sich die Angaben zum Umsatz und Gewinn einzig auf die Angaben des Beschuldigten. Diese variierten zwischen CHF 100.00 und CHF 200.00. In dubio pro reo ist von CHF 100.00 pro Transport auszugehen, also von einem Gesamtgewinn von CHF 5’200.00. Die Gewerbsmässigkeit ist diesbezüglich folglich wegen zu geringem Gewinn zu verneinen. o Betreffend Veräusserung in der Zeit von 2018 bis 2019 (Ziff. 1.2. und 1.3. AKS) stellt das Ge- richt auf die Berechnungen der Kantonspolizei Bern ab (Ziff. 1.2. AKS CHF 11'178.00; Ziff. 1.3. AKS CHF 1'875.00), was betreffend Veräusserung zu einem Gewinn von CHF 13'053.00 führt, die Gewerbsmässigkeit ist folglich zu bejahen. o Betreffend Veräusserung in der Zeit von 2021 bis 2022 wird bezüglich des Heroins (Ziff. 1.5. AKS) ebenfalls auf die Berechnungen der Kantonspolizei Bern abgestellt, beim Verkauf wurde ein Gewinn von CHF 10'946.30 erzielt, somit ist die Gewerbsmässigkeit zu bejahen. Betreffend Kokain (Ziff. 1.6 AKS) jedoch wird auf die Angaben des Beschuldigten abgestellt, die Ge- werbsmässigkeit wird bei einem Gewinn von CHF 10.00 verneint. o Betreffend Besitz und Anstaltentreffen zur Veräusserung (Ziff. 1.4. und Ziff. 1.7. AKS) wird so- wohl im Jahr 2019 wie auch im Jahr 2022 keine Gewerbsmässigkeit angenommen, da noch kein effektiver Umsatz oder Gewinn verwirklicht wurde, so dass die Annahme einer Gewerbs- mässigkeit von vorneherein unmöglich ist. A.________ ist somit der mengenmässig qualifizierten, teilweise bandenmässigen und teilweise ge- werbsmässigen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu sprechen. Die Kammer schliesst sich grundsätzlich der Vorinstanz an, bildet indes in konkur- renzrechtlicher Hinsicht aufgrund der klaren zeitlichen Trennung zwischen den an- geklagten Zeiträumen zwei Phasen (Zeitraum 2018 – 2020 [Ziff. I.1.1 – I.1.4. der 33 Anklageschrift] sowie Zeitraum November 2021 bis 18. Juli 2022 [Ziff. I.1.5. – I.1.7. der Anklageschrift]). Es ergehen zwei separate Schuldsprüche. 11. Geldwäscherei Für die rechtlichen Grundlagen zur Geldwäscherei kann grundsätzlich auf die vor- instanzliche Erwägung auf S. 50 ihrer Urteilsbegründung (pag. 695) verwiesen werden. Die Verteidigung verlangt bei diesem Vorwurf oberinstanzlich einen Schuldspruch, will aber den Deliktsbetrag auf CHF 800.00 beschränkt haben. Sie ist mit Verweis auf eine Lehrmeinung der Ansicht, die Ausgaben für den Lebensunterhalt könnten den Tatbestand der Geldwäscherei nicht erfüllen (vgl. pag. 786). In diesem Zusammenhang ist explizit auf das von der Vorinstanz erwähnte Urteil des Bundesgerichts 6B_219/2021 vom 19. April 2023 (mittlerweile publiziert in BGE 149 IV 248 E 6.4.2. m.H.) hinzuweisen, wonach auch der Verbrauch verbrecherisch erlangter Vermögenswerte eine tatbestandsmässige Geldwäschereihandlung dar- stellt. Das Bundesgericht erwog, dass durch den Verbrauch (bzw. Verzehr oder Konsum) einerseits klar die Einziehung vereitelt werde, andererseits liege dem Geldwäschereitatbestand wie der Einziehung der Leitgedanke zugrunde, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen dürfe. Der Geldwäscher müsse durch den Ver- brauch der verbrecherisch erlangten Vermögenswerte (bzw. deren Surrogate) die legale Gegenleistung nicht erbringen, die für den Konsum dieser Verbrauchsgüter angefallen wäre. Das Verbrechen (bzw. das qualifizierte Steuervergehen) hätte sich demzufolge gelohnt. Beispiele für Verbrauchsgüter seien der Kauf von Le- bensmitteln, Hygieneartikeln oder Benzin, die Begleichung von fälligen Miet- oder Pachtforderungen oder die Bezahlung von Dienstleistungen wie die eines Mas- seurs oder einer Coiffeuse. Der Beschuldigte erfüllte im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht nur bezüglich der ins Ausland transferierten CHF 800.00 den objektiven Tatbestand der Geldwäscherei, sondern ebenso für das restliche aus dem Drogenhandel stammende und für die Finanzierung seines Lebensunterhalts aufgewendete Geld. Beweismässig ist hierbei der Betrag von ca. CHF 29'000.00 erstellt. Anlass, von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, besteht entgegen dem Dafürhalten der Verteidigung nicht. Subjektiv wusste der Beschuldigte um die Herkunft der Gelder und musste zumin- dest annehmen, dass er die Einziehung der Vermögenswerte durch die Überwei- sung ins Ausland bzw. den Verbrauch im In- und Ausland vereitelte. Der Beschuldigte ist damit der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 12. Widerhandlung gegen das Waffengesetz Art. 33 Abs. 1 lit. a WG stellt unter anderem das vorsätzliche und berechtigungslo- se Erwerben, Besitzen und Übertragen einer Waffe nach Art. 4 Abs. 1 lit. a WG, zu der auch die hier interessierende Pistole SIG-Sauer P220 gilt, unter Strafe. Der Be- sitz von Waffen ist Personen mit L.________ (ausländischer) Staatsangehörigkeit 34 nach Art. 7 Abs. 1 WG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. j der Waffenverordnung (WV; SR 514.541) verboten, es sei denn, sie sind im Besitz einer kantonalen Ausnah- mebewilligung nach Art. 7 Abs. 2 WG. Der Beschuldigte übergab gemäss erstelltem Sachverhalt die von ihm zuvor be- sessene Waffe an AF.________. Über eine kantonale Ausnahmebewilligung gemäss Art. 7 Abs. 2 WG verfügte der Beschuldigte als L.________ (ausländi- scher) Staatsangehöriger nicht. Der objektive Tatbestand ist erfüllt. Mit seinem klandestinen Handeln manifestierte der Beschuldigte, um diese Bewilligungspflicht gewusst zu haben und handelte demnach vorsätzlich. Damit ist der Beschuldigte der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 WG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. j WV schul- dig zu sprechen. V. Strafzumessung 13. Anwendbares Recht Mit dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen (AS 2023 259), in Kraft getreten per 1. Juli 2023, wurde Art. 19 Abs. 2 BetmG dahingehend revidiert, dass die Freiheitsstrafe (die nach wie vor nicht unter einem Jahr betragen kann) nicht mehr mit einer Geldstrafe verbunden werden kann. Der Beschuldigte beging die zu beurteilende Straftat vor der zwischenzeitlichen Revision des Art. 19 Abs. 2 BetmG durch Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Straf- rahmen. Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ist das im Tatzeitpunkt geltende Recht anzu- wenden, es sei denn, das neue Recht sei für den Beschuldigten milder. Von der Möglichkeit einer kumulativen Geldstrafe wäre vorliegend nicht Gebrauch gemacht worden, sodass im konkreten Fall geltendes Recht für den Beschuldigten nicht mil- der ist. Folglich gelangt Art. 19 Abs. 2 aBetmG in seiner im Tatzeitpunkt geltenden Fassung zur Anwendung. 14. Theoretische Grundlagen der Strafzumessung und Methodik Die theoretischen vorinstanzlichen Ausführungen zur Strafzumessung sind zutref- fend. Darauf kann verwiesen werden (S. 52 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 697). In die Strafzumessung einzubeziehen ist ebenfalls der in Rechts- kraft erwachsene Schuldspruch des Verweisungsbruchs. 15. Strafrahmen, Strafart und schwerstes Delikt Für die mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmit- telgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 aBetmG ist eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, welche mit einer Geldstrafe verbunden werden kann, auszusprechen. Für die Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB), den Verweisungsbruch (Art. 291 StGB) sowie die Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 Bst. a und g WG) ist hingegen sowohl eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren wie auch eine Geldstrafe möglich. 35 Für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz kommt demnach nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Die Kammer erachtet mit der Vorinstanz aufgrund des engen Zusammenhangs zwischen dem Betäubungsmittelhandel, der Geldwä- scherei und des Verweisungsbruchs auch für letztere beiden Delikte nur die Frei- heitsstrafe als angemessene Sanktion. Dafür spricht aus spezialpräventiver Sicht auch, dass der Beschuldigte unmittelbar nach dem Urteil von Pfäffikon im Jahr 2018, in dem er wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie rechtswidrigen Aufenthalts verurteilt wurde, einschlägig straffällig wurde und die 2018 ausgesprochene Landesverweisung brach. Aufgrund der Gleichartigkeit der Strafarten ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen. Die Widerhandlung gegen das Waffengesetz steht hingegen weder in einem Zu- sammenhang mit den anderen Delikten noch ist der Beschuldigte diesbezüglich einschlägig vorbestraft. Infolge des Verschlechterungsverbots kommt ohnehin nur eine Geldstrafe infrage. Als schwerstes Delikt erachtet die Kammer die Phase 1 der Widerhandlungen ge- gen das Betäubungsmittelgesetz, dies angesichts der umgesetzten Drogenmengen sowie des teilweisen bandenmässigen Vorgehens. Diese Phase bildet demnach den Ausgangspunkt für die Strafzumessung. 16. Gesamtfreiheitsstrafe 16.1 Einsatzstrafe für die Phase 1 (Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz; Ziff. I.1.1. – I.1.4. der Anklageschrift) Das Betäubungsmittelstrafrecht dient dem Schutz der Volksgesundheit (BGE 122 IV 211 E. 4. S. 222). Auch wenn der Drogenmenge keine vorrangige Bedeutung bei der Strafzumessung mehr zukommt, ist als Anhaltspunkt für die Verletzung bzw. Gefährdung des geschützten Rechtsguts gleichwohl von der umgesetzten Dro- genmenge auszugehen, zumal die Gefährdung umso grösser ausfällt, je mehr der gesundheitsgefährdenden Drogen in Umlauf gebracht werden (SCHLEGEL/JUCKER, BetmG-Kommentar, 4. Aufl. 2022, N 37 zu Art. 47 StGB; WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 93 zu Art. 47 StGB). Die Drogenmenge darf aufgrund des Doppelverwertungsverbots zwar insoweit nicht noch einmal straferhöhend berücksichtigt werden, als sie schon zur Anwendung des mengenmässig qualifizierten Falls gemäss Art. 19 Abs. 2 aBetmG geführt hat. Hingegen darf innerhalb des qualifizierten Strafrahmens berücksichtigt werden, in welchem Ausmass die Grenze zur mengenmässig qualifizierten Widerhandlung überschritten worden ist. Wie die Vorinstanz zieht auch die Kammer praxisgemäss die sogenannte «Tabelle Hansjakob» (vgl. THOMAS HANSJAKOB, Strafzumessung in Betäubungsmittelfällen - eine Umfrage der KSBS, in: ZStrR 115/1997, S. 233 ff., Fn. 42) als Orientierungs- hilfe bei, um basierend auf der so ermittelten, ungefähren Strafhöhe aufgrund wei- terer strafzumessungsrelevanter Umstände des Einzelfalls schliesslich zur ver- schuldensangemessenen Strafe zu gelangen (vgl. zur Zulässigkeit dieses Vorge- hens Urteil des Bundesgerichts 6B_858/2016 vom 17. März 2017, E. 3.2). 36 Der Beschuldigte hat die Grenze zum schweren Fall (12 g reines Heroin bzw. 18 g reines Kokain) mit gesamthaft umgesetzten bzw. zum Verkauf beabsichtigten Dro- genmengen von 1'592.61 g reines Heroin und 54.94 g reines Kokain um ein Vielfa- ches überschritten. Mit Blick auf die umgesetzte Drogenmenge resultiert gestützt auf die Tabelle Hansjakob eine Freiheitsstrafe von 61 Monaten (5 Jahre und 1 Mo- nat). Darin enthalten sind die von der Vorinstanz unter der Verwerflichkeit des Handelns aufgeführten Umstände, namentlich die hierarchische Stellung des Be- schuldigten, welche in der Mitte anzusiedeln ist. Er agierte nicht als blosser Dro- genläufer, vielmehr kam ihm eine gewisse Entscheidungskompetenz zu. Gemäss Aussagen von Auskunftspersonen lief die Koordination der Treffen teilweise über den Beschuldigten, auch war er frei zu entscheiden, ob jemand Heroin auf Kredit oder mit Mengenrabatt kaufen konnte. Seine Aufgaben erschöpften sich nicht in der Veräusserung von ihm übergebenen Kleinmengen, vielmehr war er an mehre- ren Phasen des Drogenhandels beteiligt (Transport, Herstellung/Streckung, Ver- äusserung). Er war es, welcher die nötige Expertise bei der Streckung mitbrachte und andere instruierte. Auch reiste er in regelmässigen Abständen zwischen der Schweiz und L.________ (Land) hin und her. Trotz dessen ist festzuhalten, dass er im ganzen Gefüge selbst Anweisungen erhielt, an einen Ort zugeteilt wurde und of- fensichtlich keine Chefposition innehatte. Der Beschuldigte handelte ferner rück- sichtslos, planmässig und dreist; so ging er Scheinehen ein und verwendete meh- rere Alias-Namen, um seine Identität verdeckt zu halten. Die subjektive Tatschwere ist schliesslich neutral zu bewerten. Die direktvorsätzli- che Begehung sowie die rein monetären und insofern egoistischen Beweggründe sind deliktsimmanent. Die Tat war sodann ohne weiteres vermeidbar. Insbesondere ist der Beschuldigte nicht selber drogenabhängig. Die Einsatzstrafe beträgt 61 Monate. 16.2 Asperation der Phase 2 (Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz; Ziff. 1.5.-1.7.) In der zweiten Phase (Zeitraum November 2021 – 18. Juli 2022) veräusserte der Beschuldigte 262.71 g reines Heroin sowie 0.92 g reines Kokain und traf Anstalten zur Veräusserung von 68.75 g Heroin. Auch diese Mengen überschreiten die Grenzwerte zum schweren Fall deutlich. Gestützt auf die Tabelle Hansjakob resul- tiert eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Für die weiteren objektiven und subjekti- ven Faktoren kann auf das zur Phase 1 Gesagten verwiesen werden, wobei dem Beschuldigten in dieser Phase nur die Veräusserung (und nicht mehr die Streckung und der Transport), d.h. die Handlung eines klassischen Drogenläufers, angelastet wurde. Die Freiheitsstrafe von 36 Monaten wird belassen und im Umfang von 1/3, da eng mit der Phase 1 verbunden, asperiert. Die Einsatzstrafe beträgt damit neu 73 Monate. 16.3 Weitere Strafzumessungsfaktoren Kommen in einem Fall gleichzeitig mehrere Qualifikationsgründe zur Anwendung, so kann der erhöhte Strafrahmen nicht noch weiter verschärft werden. Ein weiterer Qualifikationsgrund kann indessen bei der Strafzumessung gemäss Art. 47 StGB straferhöhend berücksichtigt werden (BGE 120 IV 330 E 1c). In der ersten Phase 37 agierte der Beschuldigte teilweise banden- und gewerbsmässig, in zweiten Phase 2 teilweise gewerbsmässig. Hierfür erfolgt eine pauschale Erhöhung der Einsatzstra- fe um 2 Monate, ergebend 75 Monate. Für das in beiden Phasen vorkommende Anstaltentreffen erfolgt hingegen ein pauschaler Abzug von 12 Monaten. Denn be- zogen auf das geschützte Rechtsgut der Volksgesundheit macht es einen Unter- schied, ob die Drogen verkauft werden oder nicht. Damit beträgt die Strafe neu 63 Monate. 16.4 Asperation der Geldwäscherei Geschütztes Rechtsgut von Art. 305bis StGB ist in erster Linie die Rechtspflege, mithin die Durchsetzung des staatlichen Einziehungsanspruchs bzw. das öffentli- che Interesse an einem reibungslosen Funktionieren der Strafrechtspflege (BGE 145 IV 335 E. 3.1; 129 IV 322 E. 2.2.4). Die Schwere der Verletzung der Rechts- pflege ist abhängig von der Höhe der vereitelten oder erschwerten Einziehung, mit anderen Worten also von der Höhe des Deliktserlöses aus der Vortat. Dieser be- trägt vorliegend ca. 29'000.00 und ist damit nicht mehr als gering zu bezeichnen. Die Kammer folgt diesbezüglich der Einschätzung der Vorinstanz und erachtet eine Strafe von 2 Monaten als angemessen. Die subjektiven Faktoren wirken sich neu- tral aus. Die Strafe von 2 Monaten wird im Umfang von 1/2 an die Einsatzstrafe as- periert, ergebend 64 Monate. 16.5 Asperation des Verweisungsbruchs Der Verweisungsbruch ist im 15. Titel des StGB unter die strafbaren Handlungen gegen die öffentliche Gewalt eingeteilt. Dieser Titel stellt die gegen amtliche Ent- scheidungen und Massnahmen gerichteten Verhalten unter Strafe, bei denen nicht aktiv in amtliches Handeln eingegriffen wird. Durch die Strafsanktion nach Art. 291 StGB soll die Wirksamkeit einer Ausweisung gesichert werden. Der Strafrahmen des Verweisungsbruchs ist mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe weit gefasst. In den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) ist der Verweisungsbruch nicht enthalten, hingegen der illegale Aufenthalt nach Art. 115 AIG. Dieser sieht (bei einem deutlich tieferen Strafrahmen) eine Referenz- strafe von 20-40 Strafeinheiten vor, sofern der rechtswidrige Aufenthalt bis zu 3 Monate gedauert hat. Der Beschuldigte reiste im Zeitraum von knapp vier Jahren wiederholt in die Schweiz ein. In dieser Zeit hielt er sich gesamthaft 518 Tage und mithin über ein Jahr trotz rechtskräftiger Landesverweisung von 10 Jahren in der Schweiz auf. Mit seinem Verhalten offenbarte er eine Geringschätzung gegenüber dem hiesigen Rechtssystem. Der Verweisungsbruch wäre mit 9 Monaten zu sank- tionieren, wovon 6 Monate (2/3) an die Einsatzstrafe zu asperieren sind. Die Gesamtfreiheitsstrafe beträgt damit 70 Monate. 16.6 Täterkomponenten Bei den Täterkomponenten sind zunächst unter dem Titel des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse die zwei einschlägigen Vorstrafen erhöhend zu berück- sichtigen. Der Beschuldigte wurde in beiden Fällen (1998 und 2018 jeweils im Kan- ton Zürich) wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- 38 setz sowie wegen Widerhandlungen gegen die Ausländergesetzgebung jeweils zu (teilweise unbedingten) Freiheitsstrafen und einer Landesverweisung verurteilt (pag. 772 ff.). Das letzte Urteil datiert vom 13. Februar 2018, mithin nur wenige Monate vor seiner erneuten Delinquenz im vorliegenden Verfahren. Dies wirkt sich erheblich zu seinen Ungunsten aus. Die Strafe wird um 12 Monate auf 82 Monate erhöht. Der Beschuldigte verhielt sich während des Verfahrens anständig und korrekt, was erwartet werden darf. Dasselbe gilt für sein offenbar tadelloses Verhalten im Straf- vollzug. Ein Geständnisrabatt wird dem Beschuldigten nicht gewährt, zumal er nicht vorbehaltlos von sich aus geständig war. Seine Eingeständnisse sind vielmehr zu weiten Teilen den hartnäckigen und insistenten Bemühungen der Polizei zu ver- danken. Sodann hat er gewisse Punkte bis zuletzt bestritten. Die Aussagen des Beschuldigten zeugen schliesslich nicht von Einsicht und Reue. Der Beschuldigte sieht sich noch heute nicht als Krimineller (pag. 779 Z. 31 ff.) und ist der Meinung, keine andere Wahl gehabt zu haben. Vorinstanzlich sprach er gar noch die Bitte aus, die Landesverweisung nicht im Schengener Informationssystem auszuschrei- ben, da er sonst noch einmal heiraten müsste (pag. 192 Z. 1493 f.). Schliesslich wird dem Beschuldigten unter dem Titel der Strafempfindlichkeit ange- sichts seines fortgeschrittenen Alters, verbunden mit seinen Herzproblemen, ein Abzug von 2 Monaten gewährt. Damit resultiert eine Strafe von 80 Monaten. 16.7 Konkretes Strafmass Die Gesamtfreiheitsstrafe beträgt nach Würdigung sämtlicher Umstände 80 Monate Freiheitsstrafe, ergebend 6 Jahre und 8 Monate. Damit liegt die Strafe unter der vorinstanzlich festgesetzten, weshalb das Ver- schlechterungsverbot trotz oberinstanzlicher Einstellung des Widerrufsverfahrens und infolgedessen Wegfalls einer weiteren zu asperierenden Strafe nicht verletzt ist. Denn massgeblich ist stets das Dispositiv (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3). Der vor- liegende Fall ist insofern vergleichbar mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach ein teilweiser Freispruch nicht zwangsläufig zu einer geringeren Strafe führen muss (Urteil 6B_499/2022 vom 12. September 2022 E. 8.4.1.). 16.8 Vollzugsform Beim vorliegenden Strafmass kommt einzig der unbedingte Vollzug in Betracht (vgl. Art. 43 Abs. 1 StGB e contrario). 17. Geldstrafe für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz Die Vorinstanz folgte bei der Festsetzung der Geldstrafe den VBRS-Richtlinien, welche für die Übertragung einer bewilligungspflichtigen Waffe gemäss Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 WG durch einen Ausländer i.S.v. Art. 12 WV eine Strafe von 30 Strafeinheiten vorsehen (S. 30 der Richtlinien). Sie erachtete die vorliegend zu be- urteilende, direktvorsätzliche Übertragung als L.________ (ausländischer) Staats- angehöriger an eine V.________ (ausländische) Staatsangehörige ohne die erfor- derliche Bewilligung als mit dem Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien ver- gleichbar (S. 59 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 705). 39 Bezüglich der Höhe des Tagessatzes ging die Vorinstanz von schlechten finanziel- len Verhältnissen des Beschuldigten aus, weshalb sie den Tagessatz auf CHF 30.00 festsetzte (vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB). Schliesslich verneinte sie bei der Frage des Vollzugsaufschubs (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB) eine günstige Prognose, erkannte im Gegenteil ein generelles Nichthalten des Beschuldigten an die Rechtsordnung und sprach die Geldstrafe entsprechend unbedingt aus. Den referierten und unverändert Gültigkeit erlangenden Erwägungen der Vorin- stanz ist nichts hinzuzufügen. Die vorinstanzlich ausgesprochene, unbedingt zu vollziehende Geldstrafe für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 900.00, ist zu bestätigen. 18. Ergebnis Der Beschuldigte wird zu einer unbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 8 Monaten sowie kumulativ zu einer ebenfalls unbedingt zu vollzie- henden Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 900.00, verurteilt. Als weitere Sanktion kommt die für die Dauer von 20 Jahren ausgesprochene und im Schengener Informationssystem auszuschreibende Landesverweisung hinzu, welche mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. E. 5 hiervor). VI. Kosten und Entschädigung 19. Kosten des Verfahrens Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verur- teilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder un- terliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestell- ten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2 m.w.H.). Da die vorinstanzlichen Schuldsprüche vor oberer Instanz bestätigt werden, hat der Beschuldigte sowohl die darauf entfallenden erstinstanzlichen als auch die gesam- ten oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten betragen inkl. Kosten für die amtliche Ver- teidigung CHF 39'409.05. Diese sind zu bestätigen, wobei das Urteilsdispositiv da- hingehend zu spezifizieren ist, dass darin die Kosten für die amtliche Verteidigung von CHF 17'875.85 enthalten sind. Ohne diese Kosten belaufen sich die erstin- stanzlichen Verfahrenskosten auf CHF 21'530.20. 40 Die oberinstanzlichen Kosten werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. b des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 4'500.00 festge- setzt. 20. Kosten der amtlichen Verteidigung Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgeschieden. Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amt- liche Verteidigung nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) be- zahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädi- gung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Ho- norar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsa- che und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berück- sichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Auslagen und Mehrwertsteuer, sofern der Anwalt mehrwertsteuerpflichtig ist, werden zusätzlich entschädigt. Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten An- wälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Ent- schädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). 20.1 Vor erster Instanz Die Festsetzung der erstinstanzlichen Entschädigung für die amtliche Verteidigung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen und es ist einzig über das Rückforde- rungsrecht sowie die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 aStPO zu befin- den. Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie gemäss Art. 135 Abs. 4 aStPO, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, ver- pflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen (lit. a) sowie der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (lit. b). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 17'875.85 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 5’522.30 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 20.2 Vor oberer Instanz Rechtsanwalt B.________ machte mit Honorarnote vom 26. März 2024 einen Zeitaufwand von gesamthaft 27 Stunden und 35 Minuten, Auslagen von gesamthaft CHF 192.80 sowie Reisezuschläge von CHF 150.00 geltend (pag. 797 ff.). Ausge- wiesen sind zudem nicht der Mehrwertsteuer unterliegende Übersetzerkosten in 41 der Höhe von CHF 285.00. Die Honorarnote von Rechtsanwalt B.________ gibt zu folgenden Bemerkungen Anlass: Zunächst wird die für die Berufungsverhandlung veranschlagte Zeit von 6 Stunden auf die effektive Dauer von 2.5 Stunden gekürzt. Die Urteilseröffnung dauerte 30 Minuten und wird inkl. Nachbetreuung mit einer Stunde vergütet; stattdessen werden die 2 Stunden, die für die «Lektüre der schriftlichen Urteilsbegründung und Nachbetreuung» geltend gemacht werden, gestrichen. Das Urteil wurde mündlich begründet und eine dieser mündlichen Begründung nachgelagerte Nachbetreuung wurde bereits gewährt. Schliesslich erscheint die im Zusammenhang mit der Beru- fungsverhandlung ausgewiesene Vorbereitungsdauer inkl. Aktenstudium im Ge- samtbild und mit Blick auf den gebotenen Zeitaufwand sowie die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses übersetzt. Es erfolgt eine letzte Kürzung um 2.5 Stunden. Im Ergebnis wird die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ um 7 Stunden auf 20 Stunden und 35 Minuten gekürzt. Die Kürzungen betreffen alle das Jahr 2024. Für die genauen Zahlen wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens wird der Beschuldigte vollumfänglich rückzahlungspflichtig im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO. Der Beschuldigte hat mit- hin die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insge- samt CHF 4'815.30 (inkl. MWST) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die von Rechtsanwalt B.________ ausgewiesenen Über- setzerkosten von CHF 285.00 werden von der Rückzahlungspflicht ausgenommen. VII. Verfügungen 21. Die getroffenen Verfügungen sprechen für sich; es kann auf das Urteilsdispositiv verwiesen werden. 42 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegial- gericht) vom 15. August 2023 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. A.________ schuldig erklärt wurde des Verweisungsbruchs, mehrfach begangen in der Zeit vom 24. September 2019 bis zum 18. Juli 2022 (insgesamt 518 Tage) in J.________(Ort), I.________(Ort), N.________(Ort), C.________(Ort) und anderswo in der Schweiz (Ziff. 3 AKS); 2. A.________ verurteilt wurde zu einer Landesverweisung von 20 Jahren (Art. 66a Abs. 1 lit. o i.V.m. Art. 66b Abs. 1). 3. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt B.________ wie folgt bestimmt wurden: Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 73.25 200.00 CHF 14’650.00 Reisezuschlag CHF 375.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 562.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 15’587.60 CHF 1’200.25 Auslagen ohne MWST CHF 1’088.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 17’875.85 volles Honorar 73.25 270.00 CHF 19’777.50 Reisezuschlag CHF 375.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 562.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 20’715.10 CHF 1’595.05 Auslagen ohne MWSt CHF 1’088.00 Total CHF 23’398.15 nachforderbarer Betrag CHF 5’522.30 Der Kanton Bern entschädigte Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Vertretung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 17'875.85. 4. Weiter verfügt wurde: 4.1. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthalts- verweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet (Art. 20 N-SIS- Verordnung). 4.2. Die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 43 4.3. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB):  1 Mobiltelefon Samsung Galaxy S6, IMEI ________ inkl. SIM Karte Leba- ra  1 Mobiltelefon Nokia inkl. Kabel  1 Mobiltelefon Huawei Y6 Pro, IMEI ________, ________, inkl. 2 SIM- Karten Lyca  5 Pfund  Verpackung, Vollmacht sowie Benutzerhandbuch Lyca  Beutel mit Verpackungsmaterial, darunter Aluminium  Drogenpresse (1 Schraubstock sowie 2 Schraubzwingen und Holzform)  4 SIM-Karten (3x ALBtelecom, 1x Lycamobile)  5 Packungen Medikamente 4.4. Der beschlagnahmte Geldbetrag in Höhe von total CHF 64.80 wird eingezo- gen (Art. 70 StGB). 4.5. Folgende Gegenstände verbleiben als Beweismittel bei den Akten:  Div. Papiere (Quittungen sowie Papiere mit Adressen und/oder Telefon- nummern) II. 1. Das Widerrufsverfahren betreffend den A.________ mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 13. Februar 2018 (DG1700-H / U1) für eine Freiheitsstrafe von 12 Mo- naten gewährten bedingten Vollzug wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 StGB ein- gestellt. 2. Für das Widerrufsverfahren werden erst- sowie oberinstanzlich keine Kosten ausge- schieden. III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach, 1.1. mengenmässig qualifiziert, teilweise banden- und teilweise gewerbsmäs- sig begangen durch 1.1.1. Beförderung (Transport) von insgesamt 1'040 Gramm Heroingemisch (RHG 31.2%, 324.48 Gramm reines Heroin), in der Zeit vom 7. April 2019 bis zum 22. Januar 2020 in I.________(Ort) und anderswo in der Schweiz (Ziff. 1.1. AKS); 1.1.2. Veräusserung (Verkauf) von insgesamt 1'490.4 Gramm Heroingemisch (RHG 15%, 223.56 Gramm reines Heroin), in der Zeit vom 24. August 44 2018 bis ca. 29. Mai 2019 in C.________(Ort), I.________(Ort) und an- derswo in der Schweiz (Ziff. 1.2. AKS) (banden- und gewerbsmässig); 1.1.3. Veräusserung (Verkauf) von insgesamt 200 Gramm Heroingemisch (RHG 15%, 30 Gramm reines Heroin) und 40 Gramm Kokaingemisch (RHG 80%, 32 Gramm reines Kokain, gemeinsam begangen mit D.________, in der Zeit vom 29. März 2019 bis zum 29. Mai 2019 in I.________(Ort), Berner Jura und anderswo im Kanton Bern (Ziff. 1.3. AKS) (banden- und gewerbsmässig); 1.1.4. Anstaltentreffen zur Veräusserung von insgesamt 3'008.6 Gramm He- roingemisch (RHG 15-57%, 1'014.57 Gramm reines Heroin) und 28.56 Gramm Kokaingemisch (RHG 80-81%, 22.94 Gramm reines Kokain), gemeinsam begangen mit D.________ bzw. festgestellt am 29. Mai 2019 in I.________(Ort) und anderswo im Kanton Bern (Ziff. 1.4. AKS) (ban- denmässig); 1.2. mengenmässig qualifiziert und teilweise gewerbsmässig begangen durch 1.2.1. Veräusserung (Verkauf) von insgesamt 1'459.51 Gramm Heroinge- misch (RHG 18%, 262.71 Gramm reines Heroin) in der Zeit von ca. En- de November/Anfangs Dezember 2021 bis zum 18. Juli 2022 in J.________(Ort), K.________(Ort) und I.________(Ort) an verschiede- ne Abnehmer (Ziff. 1.5. AKS) (gewerbsmässig); 1.2.2. Veräusserung (Verkauf) von insgesamt 1 Gramm Kokaingemisch (RHG 92%, 0.92 Gramm reines Kokain) in der Zeit von ca. Ende No- vember/Anfangs Dezember 2021 bis zum 18. Juli 2022 in I.________(Ort) an einen unbekannten Abnehmer (Ziff. 1.6. AKS); 1.2.3. Anstaltentreffen zur Veräusserung von insgesamt 359.51 Gramm Heroingemisch (RHG 18-20%, 68.75 Gramm reines Heroin) und 17.2 Gramm Kokaingemisch (RHG 92%, 15.82 Gramm reines Kokain), be- gangen in der Zeit von ca. Ende November/Dezember 2021 bis zum 18. Juli 2022 in I.________(Ort) (Ziff. 1.7. AKS). 2. der Geldwäscherei, mehrfach begangen in der Zeit vom 24. August 2018 bis 18. Juli 2022 in I.________(Ort), Deliktsbetrag ca. CHF 29'000.00 (Ziff. 2. AKS); 3. der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen im Oktober 2019 in J.________(Ort), I.________(Ort) (Ziff. 4 AKS). IV. A.________ wird unter Einbezug des in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs wegen mehrfachen Verweisungsbruchs (Art. 291 StGB) und in Anwendung der Artikel 34, 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 305bis Ziff. 1 StGB 19 Abs. 1 Bst. b, c und g i.V.m. 19 Abs. 2 Bst. a, b und c aBetmG, 4 Abs. 1 Bst. a, 7, 15, 33 Abs. 1 Bst. a und g WG, 12 Abs. 1 Bst. a und j, 24 WV 45 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 8 Monaten. Die Polizei- und Untersuchungshaft von 276 Tagen (18. Juli 2022 bis 19. April 2023) wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 20. April 2023 vorzeitig angetreten worden ist. 2. Zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 900.00. 3. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 39'406.05 (Berichtigung: inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung gemäss Ziff. I.3. hiervor resp. Ziff. V.1 hiernach, ohne Kosten für die amtliche Verteidigung betragend CHF 21'530.20). 4. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4’500.00. V. 1. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 17'875.85 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 5’522.30 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 5.58 200.00 CHF 1’116.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 61.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1’177.60 CHF 90.70 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1’268.30 Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 15.00 200.00 CHF 3’000.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 131.20 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 3’281.20 CHF 265.80 Auslagen ohne MWST CHF 285.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’832.00 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'100.30. 46 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 4'815.30 (ohne Übersetzerkosten) zurückzu- zahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VI. Weiter wird verfügt: 1. A.________ geht in den Strafvollzug zurück. 2. Das von A.________ erstellte DNA-Profil (PCN ________) sowie die erhobenen bio- metrischen erkennungsdienstlichen Daten sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. h DNA-Profil-Gesetz). 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Urteil mit Be- gründung; Dispositiv vorab per Fax) - der Justizvollzugsanstalt H.________ (nur Dispositiv; vorab per Fax) - dem Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV, Migrationsdienst des Kantons Bern; Dispositiv vorab zur Information, Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Bundesamt für Polizei (Urteil mit Begründung) - der Meldestelle für Geldwäscherei (Urteil mit Begründung, Art. 29a Abs. 1 GWG) Bern, 26. März 2024 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 7. August 2024) Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Der Gerichtsschreiber: Lüthi Rechtsmittelbelehrung auf der nächsten Seite! 47 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 48