Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 621.45. Aufgrund des Obsiegens von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren besteht für den Kanton Bern kein Rückforderungsrecht. 3. Für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor oberer Instanz wird A.________ eine Entschädigung von CHF 604.90 (inkl. Auslagen und MwSt) zugesprochen.