Die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) sind nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu löschen (Art. 16 Abs. 1 Bst. c DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB). 7 II. 1. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 500.00, werden vom Kanton Bern getragen. 2. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Straf- und Zivilklägerin C.________, Rechtsanwältin D.________, wurde/wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: