3. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten (10%), bestimmt auf CHF 1'162.10 (ohne Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft). C. A.________ in Anwendung von Art. 41 und 49 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verurteilt wurde: 1. Zur Bezahlung von CHF 400.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 27.07.2021 an die Straf- und Zivilklägerin C.________. 2. Soweit weitergehend wird die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ abgewiesen. 3. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. D. weiter verfügt wurde: