der Beschimpfung, begangen am 27.07.2021 in G.________ und anderswo, z.N. von C.________ [Ziff. 2 AKS] und in Anwendung der Art. 34, 42, 44, 47, 177 Abs. 1 StGB Art. 426 ff. StPO verurteilt wurde: 6 1. Zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF 130.00, ausmachend total CHF 1'560.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 390.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt.