4. von der Anschuldigung des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, angeblich begangen in der Zeit von 01.05.2021-30.07.2021 in G.________ oder anderswo, z.N. von C.________ [Ziff. 3 AKS] unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 15'447.05 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten (90%), bestimmt auf CHF 10'459.10 (inkl. Gebühr für die schriftliche Urteilsbegründung; ohne Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft), an den Kanton Bern. B. A.________ schuldig erklärt wurde: