Aufgrund des Obsiegens der Privatklägerin im oberinstanzlichen Verfahren besteht für den Kanton Bern kein Rückforderungsrecht. Ein Nachforderungsrecht der unentgeltlichen Rechtsbeiständin besteht seit 1. Januar 2024 ohnehin nicht mehr (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 7.2 Entschädigung des Beschuldigten Die vorinstanzliche Ausrichtung einer Entschädigung an den Beschuldigten von CHF 15'447.05 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor erster Instanz ist in Rechtskraft erwachsen. Für das oberinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwalt B._