b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), vom Kanton Bern zu tragen. 7. Entschädigungen 7.1 Oberinstanzliche Entschädigung der Privatklägerin Die Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin vor oberer Instanz durch Rechtsanwältin D.________ wird gemäss der eingereichten und für angemessen erachteten Honorarrechnung vom 11. Juni 2024 (pag. 618 f.) auf insgesamt CHF 621.45 festgesetzt (2.8 Stunden x CHF 200.00 = CHF 560.00 zzgl. Pauschalspesen von 3% und MwSt). Aufgrund des Obsiegens der Privatklägerin im oberinstanzlichen Verfahren besteht für den Kanton Bern kein Rückforderungsrecht.