428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des BGer 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Die Privatklägerin obsiegte mit ihrem Antrag, sie sei von der Rück- und Nachzahlungspflicht zu befreien. Da der Beschuldigte vom Berufungsthema nicht betroffen ist und im oberinstanzlichen Verfahren keine Anträge gestellt hat, sind die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 500.00 (Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD;