135 Abs. 4 und Art. 138 Abs. 1 StPO als lex specialis vor (BGE 141 IV 262 E. 3.4) und kommt auch dann zum Tragen, wenn die geltend gemachte Straftat im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren nicht nachgewiesen werden kann (BGE 143 IV 154 E. 2.3.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1359/2020 vom 15. Februar 2022 E. 3.3.2). Da die Privatklägerin im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Verfahren die prozessuale Stellung eines Opfers hatte, besteht gemäss Art. 30 Abs. 3 OHG weder