30 Abs. 3 des Opferhilfegesetzes (OHG; SR 312.5), was die Vorinstanz in der Urteilsbegründung als zutreffend erachtete mit dem Hinweis, ihr Versehen könne nicht mit einer Urteilsberichtigung behoben werden, weshalb die Berufungsinstanz darum ersucht werde, diesen offensichtlichen Mangel zu korrigieren (pag. 556, S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Gemäss Art. 30 Abs. 3 OHG müssen das Opfer und seine Angehörigen die Kosten für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht zurückerstatten. Art. 30 Abs. 3 OHG geht der Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 und Art.