138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO), dass die Privatklägerin dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 5'404.35 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin D.________ die Differenz von CHF 1'289.20 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten hat, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (pag. 525, Ziff. III/1 erstinstanzliches Urteil). Dagegen erhob die Privatklägerin Berufung mit Hinweis auf Art. 30 Abs. 3 des Opferhilfegesetzes (OHG;