Der Beschuldigte wurde weiter verpflichtet, der Privatklägerin zuhanden von Rechtsanwältin D.________ 10 % der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 1'432.40, ausmachend CHF 143.25, zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO; pag. 525 f., Ziff. III/2 erstinstanzliches Urteil). Diese Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschuldigten wurde ebenfalls nicht angefochten und ist zu bestätigen. 5.3 Weiter bestimmte die Vorinstanz gestützt auf Art. 138 Abs. 1 i.V.m.