Diese Entschädigung wurde nicht angefochten und ist zu bestätigen. Vor Vorinstanz wurde weiter angeordnet, dass der Kanton Bern vom Beschuldigten 10 % der für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 6'004.90, ausmachend CHF 600.50, verlangen kann, wenn sich der Beschuldigte in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO; pag. 525 f., Ziff. III/2 erstinstanzliches Urteil). Der Beschuldigte wurde weiter verpflichtet, der Privatklägerin zuhanden von Rechtsanwältin D.__