5. Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin vor Vorinstanz 5.1 Die Berufung richtet sich gegen einen Teil der vorinstanzlich angeordneten Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin. 5.2 Die Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin vor erster Instanz durch Rechtsanwältin D.________ wurde von der Vorinstanz gemäss der Honorarrechnung vom 30. August 2023 (pag. 514 f.) auf insgesamt CHF 6'004.90 bestimmt (pag. 525 f., Ziff. III/1 und 2 erstinstanzliches Urteil). Diese Entschädigung wurde nicht angefochten und ist zu bestätigen.