4. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Zufolge der beschränkten Berufung der Privatklägerin hat die Kammer ausschliesslich die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin zu überprüfen. Abgesehen davon ist das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 31. August 2023 in Rechtskraft erwachsen.