Die Berufungsführerin sei jedoch von der Pflicht zur Rückerstattung der ausgerichteten amtlichen Entschädigung von CHF 5'404.35 sowie der Bezahlung der Differenz von CHF 1’289.20 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen zu befreien. 3. Der Berufungsführerin sei für die Durchführung des vorliegenden Berufungsverfahrens die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche Anwältin. 4. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen.