- Ziffer IV./3. (Kosten Zivilpunkt). - Ziffer V. 2. Die Festsetzung der amtlichen Entschädigung und des vollen Honorars für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Berufungsführerin der Vorinstanz gemäss Ziffer III./1. sei zu bestätigen. Die Berufungsführerin sei jedoch von der Pflicht zur Rückerstattung der ausgerichteten amtlichen Entschädigung von CHF 5'404.35 sowie der Bezahlung der Differenz von CHF 1’289.20 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen zu befreien.