Mit Eingabe vom 22. Dezember 2023 begründete die Privatklägerin ihre Berufung (pag. 596 ff.). Da der Beschuldigte vom Berufungsthema und von der Frage der unentgeltlichen Rechtspflege nicht betroffen ist, wurde ihm mit Verfügung vom 9. Januar 2024 keine formelle Frist zur Berufungsantwort angesetzt (pag. 606 f.). Daraufhin reichte die Verteidigung mit Schreiben vom 22. Januar 2024 ihre Honorarnote ein (pag. 608 ff.).