Der Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, verzichtete mit Schreiben vom 16. November 2023 auf die Erklärung der Anschlussberufung und beantragte kein Nichteintreten auf die Berufung der Privatklägerin (pag. 584). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 21. No-