II. erstinstanzliches Urteil). Die Vorinstanz bestimmte die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin durch Rechtsanwältin D.________ und legte fest, dass die Privatklägerin dem Kanton Bern die auf das Unterliegen entfallende Entschädigung von CHF 5'404.35 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 1'289.20 zu erstatten hat, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (pag. 525 f., Ziff. III. 1. und 2. erstinstanzliches Urteil).