Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 23 463 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. Juli 2024 Besetzung Oberrichter Wuillemin (Präsident i.V.), Oberrichterin Schwendener, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Bettler Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ amtlich vertreten durch Rechtsanwältin D.________ Straf- und Zivilklägerin/Berufungsführerin Gegenstand mehrfache Vergewaltigung, Missbrauch einer Fernmeldeanlage und Beschimpfung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Kollegialgericht) vom 31. August 2023 (PEN 22 548) I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht; nachfolgend: Vor- instanz) sprach A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Urteil vom 31. August 2023 (pag. 522 ff.) von den Anschuldigungen der mehrfachen Vergewaltigung und des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, angeblich begangen z.N. von C.________ (Straf- und Zivilklägerin; nachfolgend: Privatklägerin), frei, unter Aus- richtung einer Entschädigung an den Beschuldigten von CHF 15'447.05 für die an- gemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte sowie unter Auferlegung der an- teilsmässigen Verfahrenskosten (90 %), insgesamt bestimmt auf CHF 15'863.45 (inkl. Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft), an den Kanton Bern (pag. 523, Ziff. I. erstinstanzliches Urteil). Hingegen erklärte die Vorinstanz den Beschuldigten der Beschimpfung schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF 130.00, aus- machend total CHF 1'560.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit ei- ner Probezeit von zwei Jahren, zu einer Verbindungsbusse von CHF 390.00 sowie zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten (10 %), insgesamt bestimmt auf CHF 1'762.60 (inkl. Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft; pag. 524, Ziff. II. erstinstanzliches Urteil). Die Vorinstanz bestimmte die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin durch Rechtsanwältin D.________ und legte fest, dass die Privatklägerin dem Kanton Bern die auf das Unterliegen entfallende Entschädigung von CHF 5'404.35 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 1'289.20 zu erstatten hat, sobald es ihre wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (pag. 525 f., Ziff. III. 1. und 2. erstinstanzliches Urteil). Im Zivilpunkt verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zur Bezahlung von CHF 400.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 27. Juli 2021 an die Privat- klägerin. Soweit weitergehend wurde die Zivilklage der Privatklägerin abgewiesen. Für den Zivilpunkt wurden keine Kosten ausgeschieden (pag. 526, Ziff. IV. erstin- stanzliches Urteil). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Privatklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin D.________, mit Schreiben vom 11. September 2023 form- und fristgerecht die Be- rufung an (pag. 534). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Ver- fügung vom 10. Oktober 2023 (pag. 563 f.) erklärte die Privatklägerin mit Eingabe vom 6. November 2023 form- und fristgerecht die Berufung, beschränkt auf die Rückzahlungsforderung zu ihren Lasten in Ziff. III. 1. erstinstanzliches Urteils (pag. 570 ff.). Der Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, ver- zichtete mit Schreiben vom 16. November 2023 auf die Erklärung der Anschlussbe- rufung und beantragte kein Nichteintreten auf die Berufung der Privatklägerin (pag. 584). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 21. No- 2 vember 2023 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 591 f.). Mit Verfügung vom 24. November 2023 wurde von Amtes wegen die Durchführung ei- nes schriftlichen Verfahrens angeordnet (Art. 406 Abs. 1 Bst. d der Schweizeri- schen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mit Eingabe vom 22. Dezember 2023 begründete die Privatklägerin ihre Berufung (pag. 596 ff.). Da der Beschuldig- te vom Berufungsthema und von der Frage der unentgeltlichen Rechtspflege nicht betroffen ist, wurde ihm mit Verfügung vom 9. Januar 2024 keine formelle Frist zur Berufungsantwort angesetzt (pag. 606 f.). Daraufhin reichte die Verteidigung mit Schreiben vom 22. Januar 2024 ihre Honorarnote ein (pag. 608 ff.). 3. Anträge der Privatklägerin Rechtsanwältin D.________ stellte und begründete namens der Privatklägerin fol- gende Anträge (pag. 597 f.): 1. Es sei festzustellen, dass folgende Teile des erstinstanzlichen Urteils vom 31. August 2023 in Rechtskraft erwachsen sind: - Ziffer I./1. sowie I./2. und I./3. (Freispruch betreffend Vergewaltigung, mehrfach begangen); - Ziffer I./4. (Freispruch betreffend Missbrauch einer Fernmeldeanlage). - Ziffer II./1. (Schuldspruch betreffend Beschimpfung zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF 130.00, ausmachend total CHF 1’560.00). - Ziffer II./2. (Verbindungsbusse von CHF 390.00). - Ziffer II./3. (Verfahrenskosten (10%) von CHF 1'762.60). - Ziffer III./2. (Festlegung amtliche Entschädigung und volles Honorar von 10% der unentgeltli- chen Rechtsvertretung der Berufungsführerin). - Ziffer IV./1. (Genugtuung von CHF 400.00 zzgl. 5% Zins seit dem 27.07.2021). - Ziffer IV./2. (Weitergehende Abweisung der Zivilklage). - Ziffer IV./3. (Kosten Zivilpunkt). - Ziffer V. 2. Die Festsetzung der amtlichen Entschädigung und des vollen Honorars für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Berufungsführerin der Vorinstanz gemäss Ziffer III./1. sei zu bestätigen. Die Berufungsführerin sei jedoch von der Pflicht zur Rückerstattung der ausgerichteten amtli- chen Entschädigung von CHF 5'404.35 sowie der Bezahlung der Differenz von CHF 1’289.20 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar bei verbesserten wirtschaftli- chen Verhältnissen zu befreien. 3. Der Berufungsführerin sei für die Durchführung des vorliegenden Berufungsverfahrens die un- entgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche Anwältin. 4. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Zufolge der beschränkten Berufung der Pri- vatklägerin hat die Kammer ausschliesslich die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin zu überprüfen. Abgesehen davon ist das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 31. August 2023 in Rechtskraft er- wachsen. 3 Die Kammer verfügt als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächli- cher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). II. Kosten und Entschädigung 5. Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin vor Vorinstanz 5.1 Die Berufung richtet sich gegen einen Teil der vorinstanzlich angeordneten Ent- schädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin. 5.2 Die Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin vor erster Instanz durch Rechtsanwältin D.________ wurde von der Vorinstanz gemäss der Honorarrechnung vom 30. August 2023 (pag. 514 f.) auf insgesamt CHF 6'004.90 bestimmt (pag. 525 f., Ziff. III/1 und 2 erstinstanzliches Urteil). Diese Entschädigung wurde nicht angefochten und ist zu bestätigen. Vor Vorinstanz wurde weiter angeordnet, dass der Kanton Bern vom Beschuldigten 10 % der für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von ins- gesamt CHF 6'004.90, ausmachend CHF 600.50, verlangen kann, wenn sich der Beschuldigte in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO; pag. 525 f., Ziff. III/2 erstinstanzliches Urteil). Der Be- schuldigte wurde weiter verpflichtet, der Privatklägerin zuhanden von Rechtsanwäl- tin D.________ 10 % der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 1'432.40, ausmachend CHF 143.25, zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO; pag. 525 f., Ziff. III/2 erstinstanzliches Urteil). Die- se Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschuldigten wurde ebenfalls nicht ange- fochten und ist zu bestätigen. 5.3 Weiter bestimmte die Vorinstanz gestützt auf Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO), dass die Privatklägerin dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Ent- schädigung von CHF 5'404.35 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin D.________ die Differenz von CHF 1'289.20 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten hat, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben (pag. 525, Ziff. III/1 erstinstanzliches Urteil). Dagegen erhob die Privatklägerin Berufung mit Hinweis auf Art. 30 Abs. 3 des Opferhilfegesetzes (OHG; SR 312.5), was die Vorinstanz in der Urteilsbegründung als zutreffend erachtete mit dem Hin- weis, ihr Versehen könne nicht mit einer Urteilsberichtigung behoben werden, wes- halb die Berufungsinstanz darum ersucht werde, diesen offensichtlichen Mangel zu korrigieren (pag. 556, S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Gemäss Art. 30 Abs. 3 OHG müssen das Opfer und seine Angehörigen die Kosten für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht zurückerstatten. Art. 30 Abs. 3 OHG geht der Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 und Art. 138 Abs. 1 StPO als lex specialis vor (BGE 141 IV 262 E. 3.4) und kommt auch dann zum Tragen, wenn die geltend gemachte Straftat im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren nicht nachgewiesen werden kann (BGE 143 IV 154 E. 2.3.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1359/2020 vom 15. Februar 2022 E. 3.3.2). Da die Privatklägerin im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Verfahren die pro- zessuale Stellung eines Opfers hatte, besteht gemäss Art. 30 Abs. 3 OHG weder 4 für den Kanton Bern noch für Rechtsanwältin D.________ gegenüber der Privat- klägerin ein Rückforderungs- bzw. Nachforderungsrecht. Dies führt zur Gutheis- sung der Berufung. 6. Verfahrenskosten 6.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten Zufolge der auf die Rückzahlungspflicht der amtlichen Entschädigung durch die Privatklägerin beschränkten Berufung ist die von der Vorinstanz getroffene Kosten- regelung in Rechtskraft erwachsen. 6.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Ur- teil des BGer 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Die Privatklägerin obsiegte mit ihrem Antrag, sie sei von der Rück- und Nachzah- lungspflicht zu befreien. Da der Beschuldigte vom Berufungsthema nicht betroffen ist und im oberinstanzlichen Verfahren keine Anträge gestellt hat, sind die oberin- stanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 500.00 (Art. 24 Bst. b des Verfah- renskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), vom Kanton Bern zu tragen. 7. Entschädigungen 7.1 Oberinstanzliche Entschädigung der Privatklägerin Die Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin vor oberer Instanz durch Rechtsanwältin D.________ wird gemäss der eingereichten und für angemessen erachteten Honorarrechnung vom 11. Juni 2024 (pag. 618 f.) auf insgesamt CHF 621.45 festgesetzt (2.8 Stunden x CHF 200.00 = CHF 560.00 zzgl. Pauschalspesen von 3% und MwSt). Aufgrund des Obsiegens der Privatklä- gerin im oberinstanzlichen Verfahren besteht für den Kanton Bern kein Rückforde- rungsrecht. Ein Nachforderungsrecht der unentgeltlichen Rechtsbeiständin besteht seit 1. Januar 2024 ohnehin nicht mehr (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 7.2 Entschädigung des Beschuldigten Die vorinstanzliche Ausrichtung einer Entschädigung an den Beschuldigten von CHF 15'447.05 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor erster Instanz ist in Rechtskraft erwachsen. Für das oberinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwalt B.________ als privater Verteidiger mit Honorarnote vom 22. Januar 2024 einen Aufwand von 1.83 Stunden zum vollen Tarif und Auslagen von CHF 111.60 geltend (pag. 609 f.). Der geltend gemachte Aufwand erscheint gerade noch angemessen. Für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor oberer Instanz wird dem Beschuldigten eine Entschädigung von CHF 604.90 (inkl. Auslagen und MwSt) zugesprochen. 5 III. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegial- gericht) vom 31. August 2023 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A. A.________ freigesprochen wurde: 1. von der Anschuldigung der Vergewaltigung, angeblich begangen im Februar 2019 in F.________, z.N. von C.________ [Ziff. 1.1 AKS] 2. von der Anschuldigung der Vergewaltigung, angeblich begangen ca. Oktober / No- vember 2020 im Wohnheim des Spitals E.________, z.N. von C.________ [Ziff. 1.2 AKS] 3. von der Anschuldigung der Vergewaltigung, angeblich begangen ca. am 06.11.2020 im Wohnheim des Spitals E.________, z.N. von C.________ [Ziff. 1.3 AKS] 4. von der Anschuldigung des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, angeblich began- gen in der Zeit von 01.05.2021-30.07.2021 in G.________ oder anderswo, z.N. von C.________ [Ziff. 3 AKS] unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 15'447.05 für die an- gemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten (90%), bestimmt auf CHF 10'459.10 (inkl. Gebühr für die schriftliche Urteilsbegründung; ohne Kosten der un- entgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft), an den Kanton Bern. B. A.________ schuldig erklärt wurde: der Beschimpfung, begangen am 27.07.2021 in G.________ und anderswo, z.N. von C.________ [Ziff. 2 AKS] und in Anwendung der Art. 34, 42, 44, 47, 177 Abs. 1 StGB Art. 426 ff. StPO verurteilt wurde: 6 1. Zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF 130.00, ausmachend total CHF 1'560.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 390.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaf- ter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt. 3. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten (10%), bestimmt auf CHF 1'162.10 (ohne Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatkläger- schaft). C. A.________ in Anwendung von Art. 41 und 49 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verurteilt wurde: 1. Zur Bezahlung von CHF 400.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 27.07.2021 an die Straf- und Zivilklägerin C.________. 2. Soweit weitergehend wird die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ ab- gewiesen. 3. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. D. weiter verfügt wurde: Die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) sind nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu löschen (Art. 16 Abs. 1 Bst. c DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB). 7 II. 1. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 500.00, werden vom Kanton Bern getragen. 2. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Straf- und Zivilklägerin C.________, Rechtsanwältin D.________, wurde/wird für das erst- bzw. oberinstanzli- che Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 26.60 200.00 CHF 5’320.00 Reisezuschlag CHF 75.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 151.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’546.45 CHF 427.10 Auslagen ohne MWST CHF 31.40 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6’004.90 volles Honorar 26.60 CHF 6’650.00 Reisezuschlag CHF 75.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 151.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’876.40 CHF 529.50 Auslagen ohne MWSt CHF 31.40 Total CHF 7’437.30 nachforderbarer Betrag CHF 1’432.40 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 6'004.90. A.________ hat dem Kanton Bern 10% der für das erstinstanzliche Verfahren ausge- richteten Entschädigung von insgesamt CHF 6'004.90, ausmachend CHF 600.50, zurückzuzahlen und Rechtsanwältin D.________ 10% der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 1'432.40, aus- machend CHF 143.25, zu erstatten, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Ver- hältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Obere Instanz Leistungen bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 2.50 200.00 CHF 500.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 15.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 515.00 CHF 39.65 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 554.65 8 Leistungen ab 01.01.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 0.30 200.00 CHF 60.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1.80 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 61.80 CHF 5.00 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 66.80 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 621.45. Aufgrund des Obsiegens von C.________ im oberinstanzlichen Verfah- ren besteht für den Kanton Bern kein Rückforderungsrecht. 3. Für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor oberer Instanz wird A.________ eine Entschädigung von CHF 604.90 (inkl. Auslagen und MwSt) zuge- sprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Straf- und Zivilklägerin/Berufungsführerin, a.v.d. Rechtsanwältin D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittel- frist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 3. Juli 2024 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Wuillemin Die Gerichtsschreiberin: Bettler i.V. Gerichtsschreiberin Walthard Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 9