A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 1'217.10 im Umfang von 7/8, ausmachend CHF 1'065.00, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 113 VIII. Weiter wird beschlossen: 1. Auf die Zivilklage von D.________ wird nicht eingetreten. 2. Für den Zivilpunkt werden keine Verfahrenskosten erhoben. IX. Weiter wird verfügt: 1. Die beschlagnahmte Waffe (Soft-Air-Pistole) wird zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB).