1. von der Anschuldigung der Gefährdung des Lebens, angeblich begangen im Winter 2018, evtl. in der Zeit vom 22. November 2018, in F.________(Ortschaft) zum Nachteil von D.________. 2. von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen in der Zeit vom 19. Mai 2019 bis am 4. Dezember 2019, in F.________(Ortschaft) und anderswo durch Konsum einer unbekannten Menge Kokain. 110 V.