1. Das Verfahren gegen A.________ wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, angeblich begangen am 10. April 2019 und früher, in F.________(Ortschaft) und anderswo wird infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung eingestellt. 2. Das Widerrufsverfahren gegen A.________ betreffend Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 4. September 2017 (PEN 17 446) wird gestützt auf Art. 46 Abs. 5 StGB ohne Erhebung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung eingestellt. IV. A.________ wird freigesprochen: