2019, N. 7 zu Art. 69 StGB). Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Beschuldigte die Waffe ohne Bewilligung und ohne Meldung und damit rechtswidrig und schuldhaft in die Schweiz eingeführt hat. Insofern hindert die Verfahrenseinstellung infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung die Einziehung der beschlagnahmten Waffe nicht. 49. Weitere Verfügung Für die weitere Verfügung wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. 108 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. II.