48. Einziehung der beschlagnahmten Waffe zur Vernichtung Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Möglich ist eine Einziehung regelmässig auch bei Prozess- bzw. Verfahrenshindernissen, namentlich bei Verjährung der Straftat (BGE 117 IV 239; BAUMANN, in: Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N. 7 zu Art.