für die Vertretung der Strafklägerin mit eingereichter Kostennote vom 1. März 2024 eine Entschädigung von CHF 6'145.35 (pag. 702 ff.). Zu kürzen ist mangels mündlicher Urteilseröffnung einzig der geltend gemachte Reisezuschlag in der Höhe von CHF 75.00 (Position vom 8. März 2024). Ebenfalls der Kostenverlegung für das oberinstanzliche Verfahren folgend hat der Beschuldigte lediglich sieben Achtel der geltend gemachten Aufwendungen der Strafklägerin im oberinstanzlichen Verfahren von CHF 6'070.35 zu tragen. Er hat der Strafklägerin folglich eine Parteientschädigung von CHF 5'311.55 auszurichten. VI. Verfügungen