107 47.4.2 Oberinstanzliches Verfahren Ansprüche auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach denselben Bestimmungen wie im erstinstanzlichen Verfahren (Art. 436 Abs. 1 StPO mit Verweis auf die Art. 429 bis Art. 434 StPO). Oberinstanzlich beantragte Rechtsanwalt E.________ für die Vertretung der Strafklägerin mit eingereichter Kostennote vom 1. März 2024 eine Entschädigung von CHF 6'145.35 (pag.