Wiederum der Kostenverlegung folgend hat der Beschuldigte lediglich vier Fünftel der von der Strafklägerin geltend gemachten Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren von CHF 10'168.70 (inkl. Auslagen und MWST) zu tragen. Er hat der Strafklägerin demnach eine Parteientschädigung von CHF 8'134.95 auszurichten.