Dies ergibt eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1'688.70 (gerundet). 47.4 Parteientschädigung der Strafklägerin 47.4.1 Erstinstanzliches Verfahren Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Artikel 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Wiederum der Kostenverlegung folgend hat der Beschuldigte lediglich vier Fünftel der von der Strafklägerin geltend gemachten Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren von CHF 10'168.70 (inkl. Auslagen und MWST) zu tragen.